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{'item': '3Ob529/78; 7Ob724/79 (7Ob725/79); 6Ob564/80; 6Ob705/84; 4Ob146/84; 2Ob508/88; 6Ob704/87; 9ObA148/94; 3Ob26/98i; 7Ob171/00y; 6Ob263/00w; 5Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033876 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob529/78; 7Ob724/79 (7Ob725/79); 6Ob564/80; 6Ob705/84; 4Ob146/84; 2Ob508/88; 6Ob704/87; 9ObA148/94; 3Ob26/98i; 7Ob171/00y; 6Ob263/00w; 5Ob29/09i; 3Ob182/12d; 5Ob57/13p; 5Ob49/13m; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f; 7Ob139/15i; 3Ob168/25i NormABGB §1438 Ba ABGB §1438 Cb ZPO §391 C RechtssatzWer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst - dann allerdings auf jenen Zeitpunkt, zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend - zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (SZ 43/60, EvBl 1972/187, EvBl 1978/66 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-21 3 Ob 529/78 TE OGH 1979-10-18 7 Ob 724/79 TE OGH 1980-03-26 6 Ob 564/80 Vgl auch TE OGH 1985-01-24 6 Ob 705/84 Vgl auch; Beisatz: Nicht schlüssig sind die Ausführungen eines beklagten Mieters, womit er lediglich eine Aufrechnungslage zwischen den Mietzinsforderungen einer auf Räumung klagenden Partei und seinen Schadenersatzforderungen, die bereits vor Klagseinbringung entstanden sein sollen, nicht aber eine unbedingte Aufrechnungserklärung behauptet, die zur Schuldtilgung erforderlich gewesen wäre. (T1) TE OGH 1985-01-15 4 Ob 146/84 Auch TE OGH 1988-06-14 2 Ob 508/88 Veröff: ÖBA 1989,200 = JBl 1989,171 TE OGH 1988-12-01 6 Ob 704/87 Vgl auch; Beisatz: Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. Eine nach der Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung des Mietzinsschuldners wirkt zwar zurück, beseitigt aber nicht rückwirkend die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung. (T2) TE OGH 1994-09-14 9 ObA 148/94 Vgl auch TE OGH 1999-06-28 3 Ob 26/98i TE OGH 2000-07-26 7 Ob 171/00y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 263/00w Vgl auch; Beisatz: Der Aufrechnungsvollzug verlangt die Geltendmachung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (eine Aufrechnungserklärung) und erfolgt nicht automatisch im Zeitpunkt des Zusammentreffens aufrechenbarer Forderungen. (T3) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 29/09i Vgl; Beisatz: Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft nur ein Aufrechnungsverhältnis, führt aber ohne Aufrechnungshandlung noch nicht zur Schuldtilgung. (T4) TE OGH 2012-11-14 3 Ob 182/12d Auch; nur: Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und Schuldtilgung nur bei Hinzutreten der Aufrechnungshandlung eintritt. (T5) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 57/13p TE OGH 2013-11-06 5 Ob 49/13m Vgl auch TE OGH 2015-08-11 4 Ob 241/14s Auch TE OGH 2015-12-15 4 Ob 194/15f Auch TE OGH 2015-12-16 7 Ob 139/15i Auch TE OGH 2026-01-27 3 Ob 168/25i vgl; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033876

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