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{'item': '3Ob529/78; 7Ob624/84; 1Ob609/87; 8Ob616/87; 2Ob109/88; 6Ob717/89; 1Ob122/97s; 2Ob244/97i; 8ObA293/99t; 9Ob99/00z; 3Ob49/99y; 8Ob233/00y; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033970 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl3Ob529/78; 7Ob624/84; 1Ob609/87; 8Ob616/87; 2Ob109/88; 6Ob717/89; 1Ob122/97s; 2Ob244/97i; 8ObA293/99t; 9Ob99/00z; 3Ob49/99y; 8Ob233/00y; 7Ob301/01t; 8Ob216/02a; 7Ob68/03f; 7Ob143/07s; 3Ob25/11i; 4Ob72/11h; 9ObA26/14k; 6Ob208/14b; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f; 7Ob139/15i; 1Ob170/16f; 9Ob1/20t; 5Ob90/21b; 4Ob151/22t; 6Ob157/23s; 5Ob36/24s; 3Ob191/25x NormABGB §1438 Cb ZPO §391 C RechtssatzDie außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-21 3 Ob 529/78 Veröff: EvBl 1979/171 S 462 TE OGH 1985-07-30 7 Ob 624/84 Beisatz: Unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Rummel, ABGB, RdZ 12 zu § 1438. (T1)Beisatz: Unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Rummel, ABGB, RdZ 12 zu Paragraph 1438, (T1) TE OGH 1987-06-24 1 Ob 609/87 nur: Die außergerichtliche Aufrechnung setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T2) TE OGH 1988-05-26 8 Ob 616/87 Beis wie T1 TE OGH 1988-10-11 2 Ob 109/88 TE OGH 1990-01-18 6 Ob 717/89 nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt. (T3) TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist ein durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübendes Gestaltungsrecht. (T4) TE OGH 1999-08-26 2 Ob 244/97i Auch; Beisatz: Die Aufrechnung als Gestaltungsrecht ist unbefristet und unbedingt zu erklären, doch wird die Zulässigkeit der Eventualanfechtung im Prozess davon nicht tangiert. Zu unterscheiden ist daher zwischen der Aufrechnungserklärung, die die Forderung zum Erlöschen bringt und der Geltendmachung der erklärten Aufrechnung im Prozess. Mit dieser Geltendmachung erhebt der Beklagte verteidigungsweise die rechtsvernichtende Einwendung, daß der Klageanspruch durch die Aufrechnung erloschen ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der Beklagte im Prozess auf eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung beruft oder ob die außergerichtliche und die prozessuale Erklärung zusammenfallen. Das Gericht darf die Aufrechnung erst dann berücksichtigen, wenn es die Klageforderung für begründet und andere Einwendungen des Beklagten für unbegründet hält. (T5) TE OGH 2000-03-09 8 ObA 293/99t nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt erklärt und setzt die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T6) TE OGH 2000-09-20 9 Ob 99/00z nur T2 TE OGH 2000-12-20 3 Ob 49/99y nur T6 TE OGH 2001-03-29 8 Ob 233/00y Auch; Beisatz: Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, den Bestand der Klagsforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klagsforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist. (T7) TE OGH 2002-01-14 7 Ob 301/01t nur T6; Veröff: SZ 2002/1 TE OGH 2002-11-07 8 Ob 216/02a Beis ähnlich T7; Beisatz:Die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Anerkennung der Gegenforderung kann sich jedenfalls nur auf den Teilbetrag erstrecken, gegen den wegen der Höhe der eigenen Forderung konkret aufgerechnet wurde (so schon 8 Ob 616/87). (T8) Beisatz: Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Erfordernisse für die Anerkennung der schuldtilgenden Wirkung dieser einheitlichen Rechtsgestaltungserklärung zu verstehen. Das im Schuldtilgungseinwand enthaltene Anerkenntnis der Forderung unterbricht deren Verjährung nicht unabhängig vom Bestand der Gegenforderung. (T9) TE OGH 2003-04-28 7 Ob 68/03f nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T10) Veröff: SZ 2003/47 TE OGH 2007-08-29 7 Ob 143/07s TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i TE OGH 2011-11-22 4 Ob 72/11h TE OGH 2014-04-29 9 ObA 26/14k TE OGH 2014-12-15 6 Ob 208/14b Auch; Beisatz: Hier: Bestreitung der Klagsforderung. (T11) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 241/14s TE OGH 2015-12-15 4 Ob 194/15f TE OGH 2015-12-16 7 Ob 139/15i TE OGH 2016-10-19 1 Ob 170/16f TE OGH 2020-04-14 9 Ob 1/20t Vgl; nur T10 TE OGH 2021-11-30 5 Ob 90/21b nur T10 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 151/22t TE OGH 2024-02-21 6 Ob 157/23s vgl; Beisatz: Hier: "Abzug" des Haftrücklasses vom Klagsbetrag durch Klagseinschränkung, wodurch mit der Klagsforderung aus Gewährleistung/Schadenersatz gegen die Forderung des Beklagten auf Zahlung des Haftrücklasses unbedingt aufgerechnet wird. (T12) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 36/24s vgl TE OGH 2025-12-17 3 Ob 191/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.