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{'item': '6Ob575/79; 5Ob501/84; 7Ob521/84; 1Ob522/88; 7Ob610/89; 4Ob520/93 (4Ob521/93); 9Ob521/95; 6Ob255/97m; 7Ob317/97m; 5Ob32/00t; 3Ob171/01w; 7Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006720 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl6Ob575/79; 5Ob501/84; 7Ob521/84; 1Ob522/88; 7Ob610/89; 4Ob520/93 (4Ob521/93); 9Ob521/95; 6Ob255/97m; 7Ob317/97m; 5Ob32/00t; 3Ob171/01w; 7Ob107/02i; 6Ob9/03x; 6Ob308/02s; 5Ob135/03v; 6Ob316/03v; 3Ob121/05y; 8Ob71/09p; 6Ob71/11a; 4Ob119/11w; 1Ob178/11z; 3Ob156/13g; 4Ob146/18a; 1Ob242/22b; 2Ob13/26i; 8Ob33/26z; 2Ob8/26d; 2Ob218/25k; 2Ob212/25b NormABGB §1425 VIIIABGB §1425 römisch acht AußStrG §9 O RechtssatzIm Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen.Im Verfahren über einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-21 6 Ob 575/79 EvBl 1979/199 S 514 = SZ 52/49 TE OGH 1984-01-31 5 Ob 501/84 Auch; Beisatz: Im Ausfolgeverfahren müssen die rechtlich geschützten Interessen des Gesamtrechtsnachfolgers (Alleinerben) jener Person anerkannt werden, in dessen Eigentum die erlegten Sachen zuletzt gestanden sind. (T1) TE OGH 1984-03-08 7 Ob 521/84 Auch; nur: Sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T2) TE OGH 1988-03-16 1 Ob 522/88 nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. (T3) = NZ 1989,16nur: Im Verfahren über einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. (T3) = NZ 1989,16 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 610/89 nur T2; Beisatz: Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T4) TE OGH 1993-07-13 4 Ob 520/93 Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die Übergang des Eigentums nach § 13 AKB behauptet. (T5)Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die Übergang des Eigentums nach Paragraph 13, AKB behauptet. (T5) TE OGH 1995-12-06 9 Ob 521/95 nur: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T6) Veröff: SZ 68/234 TE OGH 1997-10-16 6 Ob 255/97m nur T6 TE OGH 1997-12-17 7 Ob 317/97m Beisatz: Wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme. (T7) TE OGH 2000-03-14 5 Ob 32/00t Beisatz: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner - auch die der ausdrücklich benannten - einer Schlüssigkeitsprüfung. (T8); Veröff: SZ 73/48 TE OGH 2002-02-27 3 Ob 171/01w nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T9) Beisatz: Solche rechtlich geschützte Interessen kann der Verurteilte als "Erleger" im Strafverfahren für sich geltend machen. (T10)nur: Im Verfahren über einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T9) Beisatz: Solche rechtlich geschützte Interessen kann der Verurteilte als "Erleger" im Strafverfahren für sich geltend machen. (T10) TE OGH 2002-06-12 7 Ob 107/02i Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T11) TE OGH 2003-02-20 6 Ob 9/03x Auch TE OGH 2003-09-11 6 Ob 308/02s Auch TE OGH 2003-10-07 5 Ob 135/03v nur T9; Beis wie T8 nur: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung. (T12); Beisatz: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind. (T13); Beisatz: Hier: Erlagschein einer Bank, der mit einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO hinsichtlich bei ihr geführter Konten als Drittschuldnerin ein Drittverbot auferlegt wurde. (T14)nur T9; Beis wie T8 nur: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung. (T12); Beisatz: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind. (T13); Beisatz: Hier: Erlagschein einer Bank, der mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO hinsichtlich bei ihr geführter Konten als Drittschuldnerin ein Drittverbot auferlegt wurde. (T14) TE OGH 2004-01-29 6 Ob 316/03v Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen. (T15) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 121/05y Beisatz: Unter den „rechtlich geschützten Interessen" sind nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen, etwa aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6Ob316/03v mwN). (T16) TE OGH 2009-11-19 8 Ob 71/09p Auch; nur T6 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 71/11a nur T6 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 119/11w Auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Parteistellung des Erlegers im Hinterlegungs‑ und Ausfolgungsverfahren. (T17) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 178/11z nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T18)nur: Im Verfahren über einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T18) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 156/13g Auch; nur T2; nur T3; nur T6; nur T18; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ausfolgungsverfahren. (T19) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 146/18a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 242/22b Auch TE OGH 2026-02-26 2 Ob 13/26i Beisatz: Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll. (T20) TE OGH 2026-03-24 8 Ob 33/26z Beisatz wie T20 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 8/26d Beisatz: Hier: Nach dem Inhalt des Erlagsantrags blieb unklar, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen sollte. (T21) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 218/25k Beisatz wie T20 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 212/25b Beisatz wie T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006720

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.