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OGH Rechtssatz RS0062217 (4Ob503/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062217 Entscheidungsdatum27.03.1979 Geschäftszahl4Ob503/79; 6Ob28/18p NormHGB §145 Abs1; HGB §161 Abs2 RechtssatzDie Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene Liquidation gegenstandslos machen. Auch für die GmbH & Co KG besteht diese Auflösungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (echte) Verschmelzung, welche eine Vereinbarung von mehreren Gesellschaftern mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt und damit für die Übernahme des Vermögens einer GmbH & Co KG als Personengesellschaft durch die GmbH als ihren Komplementär nicht in Frage kommt.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-27 4 Ob 503/79 Veröff: SZ 52/51 = GesRZ 1980,39 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 28/18p Vgl auch; Beisatz: Eine andere Art der Auseinandersetzung im Sinne des § 145 Abs 1 UGB bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine andere Art der Auseinandersetzung im Sinne des Paragraph 145, Absatz eins, UGB bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062217

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