RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.03.1979 Geschäftszahl4Ob581/78; 4Ob178/82; 3Ob534/86; 9ObA60/91; 1Ob616/94; 8Ob73/98p; 8ObS162/98a NormABGB §1016; EVHGB Art8 Nr11; GmbHG §2 Abs2; RechtssatzDie Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der GmbH in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gehen nicht schon dann auf die Gesellschaft über, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Genehmigung nicht verweigert; ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß § 1016 ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus (unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 28/160, SZ 35/15 und Arb 9594).Die Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der GmbH in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gehen nicht schon dann auf die Gesellschaft über, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Genehmigung nicht verweigert; ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß Paragraph 1016, ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus (unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 28/160, SZ 35/15 und Arb 9594). EntscheidungstexteTE OGH 1979/03/27 4 Ob 581/78 Veröff: SZ 52/50 TE OGH 1982/12/14 4 Ob 178/82 Ähnlich; nur: Ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß § 1016 ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus. (T1) Beisatz: Ausdrückliche oder stillschweigende Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) und deren tatsächliche Erfüllung durch die GmbH. (T2) Veröff: GesRZ 1983,26 Ähnlich; nur: Ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß Paragraph 1016, ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus. (T1) Beisatz: Ausdrückliche oder stillschweigende Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) und deren tatsächliche Erfüllung durch die GmbH. (T2) Veröff: GesRZ 1983,26 TE OGH 1986/07/09 3 Ob 534/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht besonders bedeutsam, ob der schlüssig erfolgte Eintritt gerade durch Vertretungshandlungen des einen oder des anderen Geschäftsführers bewirkt wurde. (T3) Veröff: RdW 1986,305 = GesRZ 1986,196 TE OGH 1991/04/24 9 ObA 60/91 Veröff: ecolex 1991,558 TE OGH 1994/10/25 1 Ob 616/94 Auch; Beisatz: Bloße Untätigkeit der Gesellschaft reicht nicht aus, sondern nur die ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. (T4) Auch; Beisatz: Bloße Untätigkeit der Gesellschaft reicht nicht aus, sondern nur die ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende Genehmigung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. (T4) TE OGH 1998/07/06 8 Ob 73/98p Vgl auch TE OGH 1998/12/10 8 ObS 162/98a Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/208 RechtssatznummerRS0019530
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.