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{'item': ['7Ob565/79', '6Ob551/83', '1Ob599/91', '6Ob55/98a', '9Ob103/99h', '6Ob111/99p', '2Ob67/99p', '1Ob181/01a', '7Ob76/03g', '6Ob304/03d', '5Ob30

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099162 Entscheidungsdatum28.03.1979 Geschäftszahl7Ob565/79; 6Ob551/83; 1Ob599/91; 6Ob55/98a; 9Ob103/99h; 6Ob111/99p; 2Ob67/99p; 1Ob181/01a; 7Ob76/03g; 6Ob304/03d; 5Ob302/03b; 2Ob264/05w; 7Ob56/07x; 5Ob215/07i NormAußStrG §16 BIII2a; AußStrG §174 B RechtssatzDas Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. Enthält eine EU keine solche, in der Praxis übliche und gelegentlich zweckmäßige Klausel, so liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit.Das Abhandlungsgericht ist nach Paragraph 174, AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. Enthält eine EU keine solche, in der Praxis übliche und gelegentlich zweckmäßige Klausel, so liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-28 7 Ob 565/79 TE OGH 1983-05-26 6 Ob 551/83 Beisatz: Noch weniger begründet es eine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen die beabsichtigte Verpfändung der Nachlaßliegenschaft in die Verbücherungsklausel aufzunehmen abgelehnt haben. (T1) TE OGH 1991-09-18 1 Ob 599/91 Auch; Beisatz: Bei der Verbücherungsklausel handelt es sich um eine bloße Ankündigung dessen, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde. (T2) TE OGH 1998-02-26 6 Ob 55/98a nur: Das Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch anderes. (T4)nur: Das Abhandlungsgericht ist nach Paragraph 174, AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch anderes. (T4) TE OGH 1999-05-05 9 Ob 103/99h Vgl auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 111/99p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T5) TE OGH 2000-03-30 2 Ob 67/99p nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für die Ankündigung der Urkundenhinterlegung eines Superädifikates. (T6) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 181/01a Beis wie T2 TE OGH 2003-04-28 7 Ob 76/03g Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Einer - in der Gerichtspraxis üblichen - Verbücherungsklausel kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend. (T7) TE OGH 2004-01-29 6 Ob 304/03d nur T3 TE OGH 2004-06-15 5 Ob 302/03b Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2005-11-21 2 Ob 264/05w Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach einer Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Wirkung zukommt und bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn sie eine konstitutive Anordnung iSd § 174 AußStrG (alt) enthält. (T8); Beisatz: Hier: Die Anordnung in der EU bei Verbücherung des Eigentumsrechts eine Auflage einzutragen; Rekurslegitimation der Erben. (T9)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach einer Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Wirkung zukommt und bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn sie eine konstitutive Anordnung iSd Paragraph 174, AußStrG (alt) enthält. (T8); Beisatz: Hier: Die Anordnung in der EU bei Verbücherung des Eigentumsrechts eine Auflage einzutragen; Rekurslegitimation der Erben. (T9) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 56/07x Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T10); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T11) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 215/07i Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.