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{'item': '1Ob8/79; 1Ob18/79; 3Ob531/79; 7Ob651/83; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 9ObA178/02w; 2Ob114/03h; 8Ob129/03h; 7Ob151/05i; 4Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028050 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl1Ob8/79; 1Ob18/79; 3Ob531/79; 7Ob651/83; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 9ObA178/02w; 2Ob114/03h; 8Ob129/03h; 7Ob151/05i; 4Ob201/07y; 7Ob252/08x; 2Ob157/10t; 1Ob249/12t; 1Ob239/13y; 7Ob60/15x; 10Ob8/15x; 8Ob126/22w; 5Ob113/23p; 9ObA31/23h; 2Ob57/24g NormABGB §1041 A1 ABGB §1042 A RechtssatzDie Ansprüche nach § 1041 und § 1042 ABGB haben bloß ergänzende Funktion.Die Ansprüche nach Paragraph 1041 und Paragraph 1042, ABGB haben bloß ergänzende Funktion. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-30 1 Ob 8/79 TE OGH 1979-05-15 1 Ob 18/79 Beisatz: Auch bloß fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern abliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begründen. (T1) Veröff: SZ 52/79 TE OGH 1980-03-19 3 Ob 531/79 Auch TE OGH 1983-07-07 7 Ob 651/83 Vgl; Beisatz: § 1042 ABGB gewährt einen selbständigen Anspruch gegen denjenigen, dessen gesetzliche Verpflichtung erfüllt wurde (hier: Unterhalt), mag auch ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB gegen den Empfänger bestehen. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 1042, ABGB gewährt einen selbständigen Anspruch gegen denjenigen, dessen gesetzliche Verpflichtung erfüllt wurde (hier: Unterhalt), mag auch ein Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger bestehen. (T2) TE OGH 1984-05-30 3 Ob 542/84 TE OGH 1994-11-22 5 Ob 1592/94 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 518/96 Auch; Beisatz: § 1042 ABGB kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. (T3) Veröff: SZ 69/40Auch; Beisatz: Paragraph 1042, ABGB kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. (T3) Veröff: SZ 69/40 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 122/00y TE OGH 2002-12-04 9 ObA 178/02w Auch; Beisatz: § 1042 ist im Verhältnis zu § 1422 subsidiär, und zwar gerade dann anwendbar, wenn es an einem (rechtzeitigen) Einlösungsbegehren mangelt. (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 1042, ist im Verhältnis zu Paragraph 1422, subsidiär, und zwar gerade dann anwendbar, wenn es an einem (rechtzeitigen) Einlösungsbegehren mangelt. (T4) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 114/03h Auch; Beisatz: § 1042 ABGB ergänzt die §§ 1358, 1422 ABGB bei Aufwand für einen anderen, insbesondere bei Bezahlung fremder Schulden, um einen Bereicherungsregress. (T5)Auch; Beisatz: Paragraph 1042, ABGB ergänzt die Paragraphen 1358, 1422, ABGB bei Aufwand für einen anderen, insbesondere bei Bezahlung fremder Schulden, um einen Bereicherungsregress. (T5) TE OGH 2003-12-19 8 Ob 129/03h TE OGH 2005-07-11 7 Ob 151/05i Beis wie T3; Beisatz: Hier bestand zwischen dem Versicherten (samt Dritten) und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis und keine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherten; dies rechtfertigt die Anwendung des § 1042 ABGB. (T6)Beis wie T3; Beisatz: Hier bestand zwischen dem Versicherten (samt Dritten) und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis und keine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherten; dies rechtfertigt die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB. (T6) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 201/07y Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/193 TE OGH 2009-05-13 7 Ob 252/08x Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-05-05 2 Ob 157/10t Vgl aber; Auch Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T7); Veröff: SZ 2011/60Vgl aber; Auch Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB und Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T7); Veröff: SZ 2011/60 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 249/12t Auch; Beis wie T3 nur: Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war. (T8)Auch; Beis wie T3 nur: Außerdem scheidet die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war. (T8) TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 60/15x Beis wie T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/68 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 8/15x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w Beis wie T3 TE OGH 2023-08-17 5 Ob 113/23p Beisatz wie T3 TE OGH 2023-09-27 9 ObA 31/23h TE OGH 2024-04-23 2 Ob 57/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028050

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.