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{'item': '1Ob17/78; 3Ob578/87; 6Ob1679/95; 6Ob40/97v; 1Ob144/97a; 8Ob242/00x; 7Ob182/02v; 8Ob135/06w; 10Ob60/06f; 5Ob133/09h; 3Ob54/11d; 4Ob43/11v; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004649 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob17/78; 3Ob578/87; 6Ob1679/95; 6Ob40/97v; 1Ob144/97a; 8Ob242/00x; 7Ob182/02v; 8Ob135/06w; 10Ob60/06f; 5Ob133/09h; 3Ob54/11d; 4Ob43/11v; 9Ob48/12t; 3Ob150/14a; 6Ob7/16x; 4Ob257/16x; 5Ob95/20m; 4Ob190/21a; 5Ob76/23x; 1Ob192/23a; 4Ob138/24h (4Ob196/24p) NormABGB §364 Abs2 A EO §355 XIIEO §355 römisch zwölf RechtssatzDer eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-30 1 Ob 17/78 Veröff: SZ 52/55 TE OGH 1988-03-02 3 Ob 578/87 Beisatz: Begehren auf Stilllegung eines Betriebes unzulässig (hier: Holzlagerplatz und Tankstelle ohne behördliche Genehmigung). (T1) Veröff: JBl 1989,101 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 1679/95 Beis wie T1 nur: Begehren auf Stilllegung eines Betriebes unzulässig. (T2) TE OGH 1997-02-27 6 Ob 40/97v nur: Der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T3) TE OGH 1997-10-14 1 Ob 144/97a Auch; Veröff: SZ 70/199 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 242/00x nur T3; Beisatz: Bei den im Eigentumschutz und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren handelt es sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot, das nach § 355 EO zu vollstrecken ist. (T4) nur T3; Beisatz: Bei den im Eigentumschutz und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren handelt es sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot, das nach Paragraph 355, EO zu vollstrecken ist. (T4) Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 255/98b. (T5) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 135/06w Beisatz: Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. (T6) Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. (T7)Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO entgegensteht. (T7) Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T8) Veröff: SZ 2007/106 TE OGH 2007-10-09 10 Ob 60/06f Vgl auch; Beisatz: Der nachbarrechtliche Untersagungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verpflichtete die Störungsquelle auf eigene Kosten beseitigen muss, wobei es seinem Belieben überlassen ist, wie er dabei vorgeht. (T9) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T10) TE OGH 2011-04-13 3 Ob 54/11d Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T11) Bem: Siehe auch RS0127359. (T12) TE OGH 2013-07-24 9 Ob 48/12t nur T3 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 150/14a Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das gilt auch für als „quasi‑negatorisch“ bezeichnete Unterlassungsansprüche auf Abwendung eines durch (auch zukünftige) Untätigkeit verursachten wettbewerbsrechtswidrigen Zustands, also für Erfolgsabwendungsansprüche. (T13) TE OGH 2016-04-26 6 Ob 7/16x Beisatz: Hier: Begehren auf „Unterlassung des Schlagens von Kirchenglocken zu den Zwecken von Zeitmessung (Zeitschlagen) zwischen 22:00 Uhr und 06:00“ unzulässig. (T14) TE OGH 2017-01-24 4 Ob 257/16x Beisatz: Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht. (T15) TE OGH 2020-10-22 5 Ob 95/20m nur T3 TE OGH 2022-02-23 4 Ob 190/21a Vgl; nur: Die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. (T16) Beisatz: Hier: Unterlassung von Erd- und Abbaggerungsarbeiten, die zu einer Lockerung sowie zum Abrutschen von Bestandteilen des klägerischen Grundstücks führen. (T17) TE OGH 2023-07-03 5 Ob 76/23x TE OGH 2024-01-23 1 Ob 192/23a vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T18)vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß Paragraphen 354, 523, ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T18) Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T19) Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608.Anmerkung, Vgl auch RS0010327; RS0010608. TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h vgl; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004649

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.