RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016567 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl1Ob566/79; 5Ob541/85; 2Ob516/91; 6Ob160/00y; 9Ob15/05d; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 5Ob42/11d; 7Ob84/12x; 1Ob105/14v; 2Ob20/15b; 1Ob191/16v; 1Ob243/16s; 7Ob217/16m; 4Ob228/17h; 10Ob60/17x; 9Ob4/23p NormABGB §879 BIIc ABGB §879 E ABGB §1444 De KSchG §6 Abs1 Z9 RechtssatzFreizeichenerklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche werden, wenn sie generell erfolgen, als anstößig empfunden. Eine weitergehende Abweichung vom dispositiven Gesetz kann unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen bzw. einschränkend auszulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-30 1 Ob 566/79 Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578 TE OGH 1985-06-04 5 Ob 541/85 Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373 TE OGH 1991-03-13 2 Ob 516/91 Veröff: SZ 64/29 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 160/00y Vgl auch; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T1) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T1) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T2) TE OGH 2006-05-04 9 Ob 15/05d Vgl auch TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Auch; Beisatz: Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, wenn sie zB eine generelle Freizeichnung der Bank für Schadenersatzansprüche „jeglicher Art" darstellen, sind nicht zu rechtfertigen. (T4) Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5) Beisatz: Hier: Klausel, nach der das beklagte Kreditunternehmen keine Haftung übernimmt für den Fall, dass sich ein Vertragsunternehmen aus irgendwelchen Gründen weigert, die Karte zu akzeptieren, oder die Karte infolge technischer Störungen an Transaktionsverarbeitungsgeräten nicht einsetzbar ist (Klausel 6). (T6) TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T7) Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8) Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Auch die vertragliche Hauptleistungspflicht ‑ dem Kunden das Funknetz samt technischer Einrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen ‑ ist in einem „technisch komplexen Geschäftsfeld“ zu erbringen. (T9); Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 191/16v vgl; Beisatz: Bewirkt eine Klausel (hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage) eine generelle Haftungsbefreiung, die – im verbraucherfeindlichsten Sinn ausgelegt – nicht nur die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Ebenso wenn sie die Haftung für Personenschäden unzulässigerweise beschränkt. (T10)vgl; Beisatz: Bewirkt eine Klausel (hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage) eine generelle Haftungsbefreiung, die – im verbraucherfeindlichsten Sinn ausgelegt – nicht nur die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt diese gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Ebenso wenn sie die Haftung für Personenschäden unzulässigerweise beschränkt. (T10) TE OGH 2017-02-10 1 Ob 243/16s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m Beisatz. Hier: Partnervermittlungsvertrag (Klausel 5). (T11) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 228/17h TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz: Hier: Verbandsklage wegen Mietvertragsklauseln; Vermieter soll nur für den Ersatz des Vermögensschadens aufgrund einer Vertragsverletzung haften, soweit sie oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat [Klausel 31]. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016567
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.