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{'item': '1Ob36/78; 1Ob44/86; 1Ob17/93; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob621/95; 2Ob2019/96t; 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 2Ob153/97g; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034618 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob36/78; 1Ob44/86; 1Ob17/93; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob621/95; 2Ob2019/96t; 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 2Ob153/97g; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 1Ob2201/96z; 4Ob24/98b; 1Ob155/97v; 1Ob151/98g; 1Ob373/98d; 9Ob43/00i; 1Ob59/01k; 1Ob127/02m; 2Ob78/03i; 10Ob84/04g; 4Ob232/06f; 10Ob72/07x; 4Ob190/09h; 8ObA66/09b; 8Ob81/10k; 1Ob183/11k; 3Ob227/12x; 1Ob56/13m; 1Ob211/14g; 1Ob81/15s; 1Ob13/16t; 1Ob109/18p; 5Ob68/18p; 4Ob215/19z; 6Ob228/22f; 6Ob73/24i; 3Ob11/25a; 4Ob24/24v; 7Ob149/25z; 2Ob145/25z; 17Ob20/25b NormABGB §1489 IIA AHG §6 Abs1 RechtssatzHaben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist (§ 6 Abs 1 AHG).Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist (Paragraph 6, Absatz eins, AHG). EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-18 1 Ob 36/78 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 44/86 Veröff: SZ 60/27 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 17/93 Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt ab Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkungen zu laufen. (T1) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 621/95 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: In solchen Fällen ist bei Verfolgung des aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar. (T2) Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3) Veröff: SZ 69/55 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 1004/96 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2197/96h Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T4) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 153/97g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/104 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 2403/96z TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2201/96z Vgl; Veröff: SZ 70/84 TE OGH 1998-01-27 4 Ob 24/98b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 155/97v Beis wie T1; Beisatz: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzsanspruchs für solche Folgeschäden ist ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T5) Beis wie T1; Beisatz: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzsanspruchs für solche Folgeschäden ist ebenso wie nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T5) Veröff: SZ 71/5 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 151/98g Beis wie T4 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/51 TE OGH 2000-03-02 9 Ob 43/00i TE OGH 2001-03-27 1 Ob 59/01k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 127/02m Beisatz: Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich. (T6) TE OGH 2003-05-08 2 Ob 78/03i Auch; Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T7) TE OGH 2005-01-25 10 Ob 84/04g nur: Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. (T8) Veröff: SZ 2005/6 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 232/06f Auch; nur T8; Beisatz: Keines Feststellungsbegehrens bedarf es daher, wenn weitere Schäden bei objektiver Betrachtung nicht vorhersehbar sind. (T9) TE OGH 2007-09-11 10 Ob 72/07x nur T8; Beis wie T3; Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen. (T10) TE OGH 2009-12-16 4 Ob 190/09h Auch; nur T8 TE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b nur T8 TE OGH 2011-04-26 8 Ob 81/10k nur T8 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 183/11k Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 227/12x Auch; nur T8; Beis wie T10 TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m Vgl; nur T8; Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/50 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Auch TE OGH 2015-05-21 1 Ob 81/15s Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T11) Veröff: SZ 2015/52 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 13/16t Auch; Beis wie T5; Beisatz: Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T12) Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T13) TE OGH 2018-07-17 1 Ob 109/18p Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p Auch TE OGH 2019-12-19 4 Ob 215/19z Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Umsatzeinbußen aufgrund der Verlegung einer Tabaktrafik in einen Container; dass spätestens bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses, aus dem die behaupteten Umsatzeinbußen belegbar gewesen wären, ein die Verjährungsfrist auslösender Primärschaden vorgelegen sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. (T14) TE OGH 2022-12-21 6 Ob 228/22f Beisatz: Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang. (T15) TE OGH 2024-05-15 6 Ob 73/24i vgl; Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 11/25a vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T7; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-10-21 4 Ob 24/24v vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 149/25z Beisatz wie T5 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 145/25z Beisatz wie T5: Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig. (T16) TE OGH 2026-02-25 17 Ob 20/25b nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034618

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.