RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050376 Entscheidungsdatum23.10.2023 Geschäftszahl1Ob36/78; 1Ob15/83; 1Ob21/87; 1Ob4/90; 1Ob25/91; 1Ob2/93; 1Ob17/93; 1Ob155/97v; 1Ob151/98g; 1Ob134/00p; 1Ob8/02m; 1Ob286/03w; 1Ob53/07m; 1Ob183/11k; 1Ob178/12a; 1Ob211/14g; 1Ob13/16t; 1Ob187/20m; 1Ob231/20g; 1Ob82/23z; 1Ob153/23s NormAHG §6 Abs1 Satz2 RechtssatzIm Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB kommt nach Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-18 1 Ob 36/78 TE OGH 1983-05-11 1 Ob 15/83 TE OGH 1987-06-24 1 Ob 21/87 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 4/90 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 25/91 Auch; Veröff: JBl 1992,253 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 2/93 Auch; Beisatz: Die Verjährungsbestimmungen des AHG stellen im Gegensatz zur allgemeinen Schadenersatzverlängerung des § 1489 ABGB nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab. (T1)Auch; Beisatz: Die Verjährungsbestimmungen des AHG stellen im Gegensatz zur allgemeinen Schadenersatzverlängerung des Paragraph 1489, ABGB nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab. (T1) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 17/93 Auch; nur: Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde. (T2) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 155/97v Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/5 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 151/98g Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2000-11-28 1 Ob 134/00p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist kommt es - wie bei § 1489 ABGB - nicht an. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist kommt es - wie bei Paragraph 1489, ABGB - nicht an. (T3) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 8/02m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 286/03w Beis wie T3 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 53/07m nur T2 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 183/11k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 178/12a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g TE OGH 2016-03-31 1 Ob 13/16t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T4) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 187/20m TE OGH 2021-01-28 1 Ob 231/20g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z Beisatz wie T1 Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T5)Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T5) Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T6) Beisatz: Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T7) TE OGH 2023-10-23 1 Ob 153/23s Beisatz: Hier: Pensionsdifferenzen infolge behaupteter verspäteter Ernennung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050376
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