D;
;
A;
C2;
Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-18 1 Ob 581/79 TE OGH 1979-05-10 8 Ob 592/78 Beisatz: Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung. (T1) TE OGH 1979-10-16 5 Ob 688/79 Veröff: JBl 1981,376 TE OGH 1980-10-21 5 Ob 610/80 nur: Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. (T2) TE OGH 1981-09-09 3 Ob 594/81 Vgl; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1981-11-26 7 Ob 760/81 nur: Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar. (T3) Beisatz: Analog § 519
. (T4)nur: Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar. (T3) Beisatz: Analog Paragraph 519,
. (T4) TE OGH 1983-12-13 2 Ob 593/83 nur T2 TE OGH 1987-09-01 5 Ob 345/87 Veröff: SZ 60/154 = JBl 1988,49 TE OGH 1988-03-16 9 ObA 194/87 Vgl; nur T2; Beisatz: Dies gilt nicht in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen (§ 47 Abs 1 ASGG). (T5)Vgl; nur T2; Beisatz: Dies gilt nicht in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG). (T5) TE OGH 1989-10-27 8 Ob 667/89 nur T2 TE OGH 1990-04-10 5 Ob 10/90 TE OGH 1991-06-18 4 Ob 529/91 nur T3; Beisatz: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1
- als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. Das Berufungsgericht hat daher in Ansehung des von ihm gefassten Beschlusses auf Zurückzahlung des Zwischenantrages keinen Ausspruch im Sinne des § 528 Abs 1
zu machen. (T6)nur T3; Beisatz: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins,
- als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. Das Berufungsgericht hat daher in Ansehung des von ihm gefassten Beschlusses auf Zurückzahlung des Zwischenantrages keinen Ausspruch im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins,
zu machen. (T6) TE OGH 1993-08-26 2 Ob 42/93 nur T2 TE OGH 1994-02-03 8 Ob 514/93 Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1
- als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. (T7)Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins,
- als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. (T7) TE OGH 1997-06-25 9 Ob 166/97w nur T2 TE OGH 2001-10-24 9 ObA 175/01b Vgl; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2002-04-18 8 Ob 296/01i Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/51 TE OGH 2006-06-20 1 Ob 6/06y TE OGH 2006-08-31 6 Ob 181/06w Auch; nur T2 TE OGH 2007-03-20 10 Ob 30/07w nur T2 TE OGH 2012-06-13 2 Ob 4/12w nur T2 TE OGH 2017-11-28 9 ObA 117/17x nur T2 TE OGH 2018-08-29 1 Ob 128/18g nur T2 TE OGH 2019-03-28 2 Ob 6/19z Auch; Beisatz: Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht ist – auch wenn sie formell nicht in Beschlussform erfolgt – vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar. (T8) TE OGH 2022-06-27 2 Ob 59/22y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039492
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.