RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048942 Entscheidungsdatum18.04.1979 Geschäftszahl6Ob577/79; 2Ob585/79; 7Ob670/80; 4Ob547/80; 5Ob767/81; 6Ob583/83; 1Ob762/83; 1Ob516/84; 4Ob523/88; 1Ob562/90; 1Ob572/91; 4Ob1572/94; 4Ob2117/96v; 9Ob324/97f; 1Ob5/02w; 1Ob46/16w NormABGB §177 B RechtssatzDie Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des § 177 nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.Die Entscheidung im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des Paragraph 177, nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des Paragraph 177, nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-18 6 Ob 577/79 Veröff: EFSlg 33624 TE OGH 1979-11-06 2 Ob 585/79 nur: Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T1) Veröff: EFSlg 33624nur: Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des Paragraph 177, nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T1) Veröff: EFSlg 33624 TE OGH 1980-10-02 7 Ob 670/80 Vgl auch TE OGH 1980-11-04 4 Ob 547/80 Auch; nur T1; Veröff: SZ 53/142 = EvBl 1981/82 S 267 = ÖA 1982,36 TE OGH 1981-12-01 5 Ob 767/81 Auch TE OGH 1983-05-19 6 Ob 583/83 Auch; nur T1 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 762/83 Auch; nur T1 TE OGH 1984-03-14 1 Ob 516/84 nur: Die Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. (T2) Veröff: ÖA 1985,77nur: Die Entscheidung im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. (T2) Veröff: ÖA 1985,77 TE OGH 1988-03-15 4 Ob 523/88 Auch; nur T2 TE OGH 1990-04-04 1 Ob 562/90 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 572/91 Auch; nur T2; Beisatz: Wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T3) Veröff: EvBl 1991/168 S 737 TE OGH 1994-06-28 4 Ob 1572/94 Auch; nur T1 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2117/96v Auch; nur T1 TE OGH 1997-11-05 9 Ob 324/97f Auch; nur T1 TE OGH 2002-10-25 1 Ob 5/02w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 46/16w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048942
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