RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.04.1979 Geschäftszahl10Os42/79; 12Os48/79; 9Os59/80; 9Os123/83 (9Os124/83); 13Os29/84; 10Os198/84; 11Os39/85; 12Os30/85; 9Os73/85; 12Os194/85; 12Os69/86; 11Os83/86; 12Os141/86 NormStGB §42; RechtssatzKeine Anwendung des § 42 StGB bei § 108 StGB durch Benützung von Kennzeichentafeln, die für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegeben worden sind.Keine Anwendung des Paragraph 42, StGB bei Paragraph 108, StGB durch Benützung von Kennzeichentafeln, die für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegeben worden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1979/04/18 10 Os 42/79 TE OGH 1979/05/31 12 Os 48/79 Veröff: ZVR 1980/108 S 118 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1980/06/10 9 Os 59/80 Vgl auch; Beisatz: Keine geringe Schuld bei mehrmaliger Teilnahme am öffentlichen Großstadtverkehr mit einem verkehrsuntauglichen Fahrzeug. (T1) TE OGH 1983/08/09 9 Os 123/83 Vgl; Beisatz: § 42 StGB wird nicht ausgeschlossen, wenn (durch unbefugtes Anbringen eines Ersatzkennzeichens) lediglich eine Teilnahme am ruhenden Verkehr bezweckt wurde. (T2) Vgl; Beisatz: Paragraph 42, StGB wird nicht ausgeschlossen, wenn (durch unbefugtes Anbringen eines Ersatzkennzeichens) lediglich eine Teilnahme am ruhenden Verkehr bezweckt wurde. (T2) TE OGH 1984/03/22 13 Os 29/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Lenken eines durch Motortausch aus einem Motorfahrrad produzierten Motorrades ohne Lenkerberechtigung (unter Hinweis auf §§ 6 Abs 1 lit b, 16 AKHB 1967). (T3) Veröff: ZVR 1984/343 S 374 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Lenken eines durch Motortausch aus einem Motorfahrrad produzierten Motorrades ohne Lenkerberechtigung (unter Hinweis auf Paragraphen 6, Absatz eins, Litera b,, 16 AKHB 1967). (T3) Veröff: ZVR 1984/343 S 374 TE OGH 1985/01/15 10 Os 198/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unbefugt angebrachtes Ersatzkennzeichen auf abgemeldetem Kleinmotorrad. (T4) TE OGH 1985/03/26 11 Os 39/85 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1985/04/18 12 Os 30/85 Vgl auch; Beisatz: Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ohne gültige Lenkerberechtigung (§ 6 Abs 2 lit a und b AKHB; hier zur versuchten Täuschung durch Vorweisung eines als verloren gemeldeten Führerscheins nach Ablauf dessen Gültigkeit auf Grund eines Führerscheinentzugsverfahrens. (T5) Vgl auch; Beisatz: Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ohne gültige Lenkerberechtigung (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und b AKHB; hier zur versuchten Täuschung durch Vorweisung eines als verloren gemeldeten Führerscheins nach Ablauf dessen Gültigkeit auf Grund eines Führerscheinentzugsverfahrens. (T5) TE OGH 1985/10/02 9 Os 73/85 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1986/02/13 12 Os 194/85 Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn den Täter an dem seine Fahrt beendeten Verkehrsunfall in concreto kein Verschulden getroffen und er keine weiteren gleichartigen Rechtsgutverletzungen geplant haben sollte. (T6) TE OGH 1986/06/26 12 Os 69/86 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1986/09/15 11 Os 83/86 Vgl auch; Beisatz: Keine geringe Schuld beim Lenken eines Motorfahrrades, welches infolge technischer Veränderungen den ursprünglichen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht. (T7) TE OGH 1986/10/30 12 Os 141/86 Beisatz: Keine geringe Schuld angesichts der räumlichen Ausdehnung der unternommenen Fahrten (zwei mal dreißig Kilometer). (T8) RechtssatznummerRS0091450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.