RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014570 Entscheidungsdatum19.04.1979 Geschäftszahl7Ob2/79 (7Ob3/79); 7Ob46/81; 7Ob44/87; 7Ob24/94; 7Ob164/98p; 7Ob133/04s; 7Ob15/05i; 7Ob197/05d; 7Ob185/06s; 7Ob51/09i; 7Ob132/10b NormABGB §863 K; VersVG §64; AÖTP §21; AUVB 1995 Art15 RechtssatzAn die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf ein SV-Verfahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Er ist erfüllt, wenn die Parteien sich auf ein gleichwertiges Verfahren einigen, etwa auf einen oder mehrere SV, deren Gutachten verbindlich sein soll. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-19 7 Ob 2/79 Veröff: SZ 52/64 TE OGH 1981-11-12 7 Ob 46/81 Vgl; Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696 TE OGH 1987-10-15 7 Ob 44/87 Ähnlich; nur: An die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf ein SV-Verfahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Er ist erfüllt, wenn die Parteien sich auf ein gleichwertiges Verfahren einigen. (T1) Beisatz: Die Außerstreitstellung der Höhe der begehrten Versicherungsleistung bewirkt den Eintritt der Fälligkeit der nur mehr dem Grunde nach bestrittenen Forderung und macht die Durchführung des in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens überflüssig. (T2) Veröff: ZVR 1988/143 S 316 TE OGH 1994-06-08 7 Ob 24/94 TE OGH 1988-12-23 7 Ob 164/98p nur: An die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf ein SV-Verfahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T3) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 133/04s nur T3; Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach § 21 AÖTP. (T4); Beisatz: Ein konkludenter Verzicht des Versicherers ist dann anzunehmen, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers durch den Versicherer vorbehaltlos qualifiziert nach § 12 Abs 3 VersVG durch Klagsfristsetzung abgelehnt wurde. (T5)nur T3; Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach Paragraph 21, AÖTP. (T4); Beisatz: Ein konkludenter Verzicht des Versicherers ist dann anzunehmen, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers durch den Versicherer vorbehaltlos qualifiziert nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG durch Klagsfristsetzung abgelehnt wurde. (T5) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 15/05i nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2005-09-28 7 Ob 197/05d nur T3; Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB 2002. (T6)nur T3; Beisatz: Hier: Artikel 11, Ziffer eins, KKB 2002. (T6) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s nur T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T7); Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T8)nur T3; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB 1995. (T7); Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T8) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 51/09i Auch; Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht bejaht angesichts der Erklärung des Versicherers, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig" anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz" genommen werde. (T9) TE OGH 2010-07-14 7 Ob 132/10b Auch; nur T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.