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{'item': '2Ob40/79; 8Ob296/79; 8Ob76/80; 8Ob128/81; 8Ob1/84 (8Ob2/84); 8Ob62/84 (8Ob63/84); 8Ob22/84; 4Ob167/85; 2Ob24/86; 8Ob83/87; 2Ob23/90 (2Ob24/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021534 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl2Ob40/79; 8Ob296/79; 8Ob76/80; 8Ob128/81; 8Ob1/84 (8Ob2/84); 8Ob62/84 (8Ob63/84); 8Ob22/84; 4Ob167/85; 2Ob24/86; 8Ob83/87; 2Ob23/90 (2Ob24/90); 2Ob69/90; 2Ob2411/96i; 2Ob280/98k; 2Ob276/04h; 3Ob24/06k; 3Ob23/07i; 2Ob48/07h; 1Ob236/07y; 9ObA56/07m; 2Ob12/09t; 2Ob216/10v; 2Ob214/11a; 2Ob33/13m; 2Ob36/14d; 2Ob24/15s; 2Ob209/17z; 2Ob238/17i; 9ObA39/19d; 2Ob9/19s; 2Ob97/24i NormABGB §1157 ABGB §1169 ABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins ASVG §333 RechtssatzWenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet.Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss nach Paragraph 333, ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-24 2 Ob 40/79 Veröff: SZ 52/66 TE OGH 1979-12-20 8 Ob 296/79 Auch TE OGH 1980-06-26 8 Ob 76/80 TE OGH 1981-09-10 8 Ob 128/81 Vgl auch; Beisatz: Haftungsausschluss, wenn der Kraftfahrer des Verkäufers bei der Lieferung einen die Zufahrt zur Abladestelle blockierenden Anhänger des Käufers wegschieben hilft. (T1) Veröff: SZ 54/118 TE OGH 1984-06-07 8 Ob 1/84 Auch TE OGH 1984-10-17 8 Ob 62/84 Auch TE OGH 1985-01-17 8 Ob 22/84 Auch TE OGH 1986-01-14 4 Ob 167/85 Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,447 (Albert) TE OGH 1986-07-08 2 Ob 24/86 TE OGH 1987-11-25 8 Ob 83/87 TE OGH 1990-03-14 2 Ob 23/90 TE OGH 1990-10-24 2 Ob 69/90 Veröff: ZVR 1991/95 S 244 TE OGH 1997-02-27 2 Ob 2411/96i nur: Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. (T2)nur: Zum Haftungsausschluss nach Paragraph 333, ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. (T2) Beisatz: Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung, wobei die Eingliederung in den fremden Betrieb nicht unbedingt vom eigenen Arbeitgeber ausgehen muss. (T3) Beisatz: Hier: Aktivität des Arbeitnehmers eines Unternehmens im Zusammenhang mit einem Tresortransport im Rahmen einer Tätigkeit, die dem Betrieb des anderen Unternehmers, die den Transport durchzuführen hatte, zuzurechnen ist - Haftungsausschluss bejaht. (T4) TE OGH 1998-11-12 2 Ob 280/98k Auch; nur T2; Beisatz: Wenn auch nur kurzfristig. (T5) TE OGH 2005-05-12 2 Ob 276/04h Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2006-10-19 3 Ob 24/06k Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gemeinsames Training zweier Ski-Mannschaften aus verschiedenen Nationen; kein Verlassen der eigenen Sphäre. (T6) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 23/07i Beisatz: Hier: Kläger verließ den Tätigkeitsbereich seines Arbeitgebers nicht - Haftungsprivileg verneint. (T7) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 48/07h Beis wie T5 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 236/07y Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 56/07m Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dafür wäre es erforderlich, dass sich ein Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich eines anderen Unternehmers einordnet. (T8) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 12/09t Auch TE OGH 2011-02-17 2 Ob 216/10v Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der LKW-Lenker eines Speditionsunternehmens ist bei seiner Hilfstätigkeit beim Abladen von Paletten in den Betrieb des belieferten Unternehmens eingegliedert. (T9) Beisatz: Mit der Beendigung der Hilfe im Unfallszeitpunkt besteht auch keine Eingliederung des Verletzten (der als Nächstes mit dem Verschließen des Anhängers eine eigenbetriebliche Tätigkeit ausführen wollte) in den Betrieb des Beklagten mehr. (T10) TE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a Veröff: SZ 2012/114 TE OGH 2013-06-17 2 Ob 33/13m Vgl auch; Beisatz: Hier aber kein Haftungsausschluss, weil Tätigkeit ausschließlich im eigenen Aufgabenbereich. (T11) TE OGH 2014-08-27 2 Ob 36/14d Auch; Beisatz: Hier aber wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T12) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 24/15s Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 209/17z Vgl auch; Beisatz: Bediensteter eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ist nicht in den Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingegliedert. (T13); Veröff: SZ 2018/102 TE OGH 2019-01-29 2 Ob 238/17i nur T2; Beis wie T3 nur: Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung. (T14) Beisatz: Keine Eingliederung in den Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf. (T15); Veröff: SZ 2019/8 TE OGH 2019-07-23 9 ObA 39/19d Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T16) TE OGH 2019-09-19 2 Ob 9/19s Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15; Veröff: SZ 2019/85 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 97/24i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021534

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