RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010803 Entscheidungsdatum24.04.1979 Geschäftszahl5Ob8/79; 5Ob111/91; 5Ob124/92; 5Ob253/08d; 5Ob15/11h; 5Ob149/11i; 5Ob165/11t; 5Ob162/13d; 5Ob8/14h; 5Ob82/15t NormABGB §364c B1; ABGB §364c D3; GBG §9; GBG §94 Abs1 Z3 D RechtssatzWird die Einverleibung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes beantragt, ist daher das Vorliegen eines der im § 364c ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch im Sinne der Vorschrift des Grundbuchsgesetzes geeignete Urkunden zu bescheinigen.Wird die Einverleibung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes beantragt, ist daher das Vorliegen eines der im Paragraph 364 c, ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch im Sinne der Vorschrift des Grundbuchsgesetzes geeignete Urkunden zu bescheinigen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-24 5 Ob 8/79 NZ 1980,54 TE OGH 1992-04-28 5 Ob 111/91 NZ 1993,19 ( Hofmeister, 22 ) TE OGH 1992-10-27 5 Ob 124/92 Veröff: SZ 65/137 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 253/08d Beisatz: Ein besonderer Nachweis, dass die das Naheverhältnis vermittelnde (und durch die Vorlage der Heiratsurkunde belegte) Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich (so schon 5 Ob 104/98z). (T1) Bem: Hier: Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/Stiefkindern im Sinne von RS0109934. (T2) Veröff: SZ 2009/3 TE OGH 2011-03-08 5 Ob 15/11h Auch; Beisatz: Eine beglaubigte Abschrift reicht aus (so schon 5 Ob 2109/96z). (T3) Beisatz: Die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt, ist nicht ausreichend (so schon 5 Ob 20/90). (T4) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 149/11i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-10-07 5 Ob 165/11t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Verwandtschaftsverhältnis ist mit einer Urkunde ‑ in der Regel einer Standesurkunde ‑ zu bescheinigen. (T5) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 162/13d Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 8/14h Vgl auch; Beisatz: Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann daher sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden, auf die sich das in § 87 Abs 1 GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten (vgl 5 Ob 162/13d). (T6)Vgl auch; Beisatz: Der nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann daher sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden, auf die sich das in Paragraph 87, Absatz eins, GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten vergleiche 5 Ob 162/13d). (T6) TE OGH 2015-06-19 5 Ob 82/15t Auch; eisatz: Die bloße Parteienerklärung im Vertrag reicht nicht aus. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010803
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.