OGH Rechtssatz RS0013922 (5Ob521/79 (5Ob522/79) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013922 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl5Ob521/79 (5Ob522/79); 7Ob672/89; 6Ob61/12g; 7Ob225/16p; 4Ob28/19z; 6Ob221/18w; 10Ob38/23w NormABGB §859 ABGB §881 IA ABGB §1295 IIf7c ABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzMit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung vertragliche Nebenpflichten insb in der Richtung verbunden, den Partner nicht durch die Erfüllungshandlungen in seinen geschützten Rechtsgütern zu schädigen.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-24 5 Ob 521/79 TE OGH 1989-11-09 7 Ob 672/89 Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungshilfen ist aber regelmäßig keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. (T1) Veröff: SZ 62/173 = JBl 1990,376 TE OGH 2012-12-19 6 Ob 61/12g Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen legt die Rechtsordnung den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auf, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen. Der Schutz der Süchtigen wird vom Gesetzgeber einerseits (nur) dort verfolgt, wo Verbotsnormen (zB das SMG) bestehen, andererseits dadurch, dass Rechtsgeschäfte eines Süchtigen, der (wegen seiner Sucht) geschäftsunfähig ist, unwirksam sind und dadurch dem Süchtigen zur Rückabwicklung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts Bereicherungsansprüche zustehen. (T2) TE OGH 2017-06-14 7 Ob 225/16p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-06-13 4 Ob 28/19z Vgl; nur T2 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 221/18w Auch; Beisatz: Hier: Veranstaltung eines Balls in einem Gasthaus durch einen Verein. (T3) TE OGH 2024-08-13 10 Ob 38/23w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013922