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{'item': '3Ob521/79; 1Ob678/79; 5Ob542/80 (5Ob543/80); 1Ob548/80; 6Ob778/80; 3Ob591/81; 6Ob629/83; 2Ob541/87; 3Ob520/87; 2Ob61/92 (2Ob62/92; 2Ob63/92)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005261 Entscheidungsdatum16.11.2021 Geschäftszahl3Ob521/79; 1Ob678/79; 5Ob542/80 (5Ob543/80); 1Ob548/80; 6Ob778/80; 3Ob591/81; 6Ob629/83; 2Ob541/87; 3Ob520/87; 2Ob61/92 (2Ob62/92; 2Ob63/92); 1Ob2082/96z; 1Ob12/98s; 1Ob235/98k; 1Ob97/99t; 9Ob226/99x; 4Ob217/99m; 1Ob362/99p; 3Ob219/98x; 1Ob179/00f; 9Ob113/01k; 3Ob300/99k (3Ob301/99g); 4Ob143/01k; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 2Ob94/02s; 8Ob210/02v; 6Ob134/03d; 9Ob99/03d; 3Ob243/03m; 5Ob29/04g; 6Ob4/05i; 6Ob299/05x; 4Ob155/07h; 3Ob185/08i; 1Ob235/11g; 10Ob7/14y; 8Ob49/16p; 1Ob168/21v NormEO §382 IIIA EO §382 IIIF EO §382 IVA EO §382 Abs1 Z8 lita IVB RechtssatzDie Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt begrifflich keine Einstweilige Verfügung im Sinne EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird (SZ 43/182; JBl 1973,653; EvBl 1977/18 u 31). EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-25 3 Ob 521/79 Veröff: EFSlg 34622 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 678/79 Veröff: SZ 52/121 TE OGH 1980-03-04 5 Ob 542/80 TE OGH 1980-04-30 1 Ob 548/80 TE OGH 1981-01-28 6 Ob 778/80 TE OGH 1981-11-04 3 Ob 591/81 nur: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt begrifflich keine Einstweilige Verfügung im Sinne EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T1) Veröff: MietSlg 33771 TE OGH 1984-05-10 6 Ob 629/83 Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung von der Endgültigkeit der rechtlichen Zuweisung eines Provisorialunterhalts wird abgelehnt. (T2) TE OGH 1987-04-07 2 Ob 541/87 nur T1; Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2 TE OGH 1987-05-27 3 Ob 520/87 nur T1; Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652 TE OGH 1992-11-25 2 Ob 61/92 Veröff: EvBl 1993/106 S.452 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z Auch; Beisatz: Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln. Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. (T3) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 12/98s nur: Dem Berechtigten wird ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass im Provisorialverfahren zu strittigen Tatfragen Sachverständigengutachten einzuholen sind. (T5) TE OGH 1998-10-27 1 Ob 235/98k Vgl auch; nur: Weil dadurch dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Unterhaltsansprüche werden im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen bemessen. (T7); Beisatz: Einstweilige Unterhaltsleistungen sind nach gesetzlichen Bemessungskriterien möglichst genau auszumitteln, weil sie nicht rückforderbar sind und daher endgültig zustehen. (T8) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 97/99t Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln. (T9); Beis wie T5 TE OGH 1999-09-01 9 Ob 226/99x Vgl; Beisatz: Die ändert dies nichts daran, dass die einstweilige Verfügung für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage für die endgültige Zuerkennung ist, sondern nur einen Vorschuss bildet. (T10) TE OGH 1999-09-28 4 Ob 217/99m Vgl TE OGH 2000-01-14 1 Ob 362/99p Auch; nur T4 TE OGH 1999-12-22 3 Ob 219/98x Auch; Beisatz: Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts bezogene Beträge können bei Schlechtgläubigkeit des Empfängers zurückgefordert werden, wenn sie nicht der sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht entsprechen. (T11) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 179/00f Vgl auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2001-06-27 9 Ob 113/01k Beis wie T3; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, wird, der besonderen Rechtsnatur des Beschlusses nach § 382 Z 8 lit a EO entsprechend, schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels, der als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dienen kann. Die Rechtslage ist daher insoweit nicht anders, als ob der Unterhalt durch Urteil oder durch einen Beschluss des Außerstreitrichters festgesetzt wurde. (T12)Beis wie T3; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, wird, der besonderen Rechtsnatur des Beschlusses nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO entsprechend, schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels, der als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dienen kann. Die Rechtslage ist daher insoweit nicht anders, als ob der Unterhalt durch Urteil oder durch einen Beschluss des Außerstreitrichters festgesetzt wurde. (T12) TE OGH 2001-10-25 3 Ob 300/99k Auch TE OGH 2001-07-10 4 Ob 143/01k Beisatz: Nur unter bestimmten Voraussetzungen könnte ein überhöhter einstweiliger Unterhalt zurückgefordert werden. (T13) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Beis wie T12 TE OGH 2002-06-20 2 Ob 94/02s nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2002-11-07 8 Ob 210/02v Beis wie T9; Beisatz: Wenngleich mit der gebotenen Eile. (T14) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 134/03d Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2003-09-24 9 Ob 99/03d Vgl auch; Beisatz: Die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist eine Leistungsverfügung, durch die ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient. (T15)Vgl auch; Beisatz: Die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist eine Leistungsverfügung, durch die ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient. (T15) TE OGH 2003-11-26 3 Ob 243/03m Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. (T16) TE OGH 2004-05-11 5 Ob 29/04g nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2005-03-17 6 Ob 4/05i Auch TE OGH 2006-02-16 6 Ob 299/05x Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhalts rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T17) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 155/07h Auch; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 185/08i Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ob der einstweilige Unterhalt eines Ehegatten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt oder nur ein rückforderbarer Vorschuss ist, braucht hier nicht erörtert werden. (T18); Veröff: SZ 2008/170 TE OGH 2011-12-22 1 Ob 235/11g Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11 TE OGH 2014-03-25 10 Ob 7/14y Vgl auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 49/16p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005261

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.