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{'item': '6Ob569/79; 8Ob35/85; 2Ob131/88; 2Ob205/02i (2Ob206/02m); 9ObA29/05p; 3Ob78/05z; 4Ob34/08s; 5Ob283/08s; 1Ob227/08a; 6Ob8/10k; 2Ob197/10z; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041489 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl6Ob569/79; 8Ob35/85; 2Ob131/88; 2Ob205/02i (2Ob206/02m); 9ObA29/05p; 3Ob78/05z; 4Ob34/08s; 5Ob283/08s; 1Ob227/08a; 6Ob8/10k; 2Ob197/10z; 7Ob125/12a; 9Ob39/15y; 9ObA53/17k; 6Ob176/17a; 9ObA68/17s; 9ObA15/19z; 6Ob71/20i (6Ob189/20t); 10ObS163/20y; 9ObA11/21i; 1Ob147/22g; 8Ob26/23s; 16Ok3/23m; 9Ob45/23t; 4Ob195/23i; 7Ob180/24g; 2Ob204/24z; 1Ob108/24z NormFBG §26 ZPO §419 A RechtssatzDie Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln.Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-25 6 Ob 569/79 TE OGH 1985-06-19 8 Ob 35/85 TE OGH 1989-01-10 2 Ob 131/88 TE OGH 2002-09-05 2 Ob 205/02i Auch TE OGH 2006-02-22 9 ObA 29/05p Auch TE OGH 2006-01-25 3 Ob 78/05z nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. (T1)nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. (T1) Beisatz: Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens sind berichtigungsfähig. Für eine Änderung des klar zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens bleibt kein Raum. (T2) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s Auch TE OGH 2009-01-13 5 Ob 283/08s Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T3)Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der Paragraphen 419, 430, ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T3) Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG

  1. (T4)Bem: Hier: In Verbindung mit Paragraph 41, AußStrG
  2. (T4) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 227/08a Auch TE OGH 2010-03-19 6 Ob 8/10k nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. (T5)nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. (T5) Bem: Hier: § 26 Abs 1 FBG. (T6)Bem: Hier: Paragraph 26, Absatz eins, FBG. (T6) TE OGH 2011-03-29 2 Ob 197/10z Vgl auch; Beisatz: Keine Berichtigung eines Kostenzuspruchs, der dem Entscheidungswillen des Senats entsprach. (T7) TE OGH 2012-09-26 7 Ob 125/12a Auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2015-10-28 9 Ob 39/15y TE OGH 2017-09-27 9 ObA 53/17k TE OGH 2017-11-21 6 Ob 176/17a Auch TE OGH 2017-11-28 9 ObA 68/17s TE OGH 2019-05-15 9 ObA 15/19z nur T1 TE OGH 2020-09-09 6 Ob 71/20i TE OGH 2021-01-19 10 ObS 163/20y Beisatz: Eine Entscheidungsberichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO ist bei einer Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem zulässig. (T8)Beisatz: Eine Entscheidungsberichtigung iSd Paragraph 419, Absatz eins, ZPO ist bei einer Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem zulässig. (T8) TE OGH 2021-03-24 9 ObA 11/21i Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T9) TE OGH 2022-10-12 1 Ob 147/22g Vgl; Beisatz: Hier: Umfang des gerichtlichen Übergabsauftrags. (T10) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 26/23s vgl TE OGH 2023-05-11 16 Ok 3/23m TE OGH 2023-10-18 9 Ob 45/23t Beisatz wie T9 Beisatz: Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden. (T11) Anm: vgl 8 ObA 31/21y sowie 1 Ob 147/22gAnmerkung, vergleiche 8 ObA 31/21y sowie 1 Ob 147/22g TE OGH 2024-01-25 4 Ob 195/23i vgl TE OGH 2024-12-18 7 Ob 180/24g vgl TE OGH 2024-12-12 2 Ob 204/24z vgl; Beisatz: Hier: Offenkundige Verwechslung der bekämpften Feststellungen "F2" und "F3" durch das Berufungsgericht. (T12) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041489

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