RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041489 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl6Ob569/79; 8Ob35/85; 2Ob131/88; 2Ob205/02i (2Ob206/02m); 9ObA29/05p; 3Ob78/05z; 4Ob34/08s; 5Ob283/08s; 1Ob227/08a; 6Ob8/10k; 2Ob197/10z; 7Ob125/12a; 9Ob39/15y; 9ObA53/17k; 6Ob176/17a; 9ObA68/17s; 9ObA15/19z; 6Ob71/20i (6Ob189/20t); 10ObS163/20y; 9ObA11/21i; 1Ob147/22g; 8Ob26/23s; 16Ok3/23m; 9Ob45/23t; 4Ob195/23i; 7Ob180/24g; 2Ob204/24z; 1Ob108/24z NormFBG §26 ZPO §419 A RechtssatzDie Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln.Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. EntscheidungstexteTE OGH 1979-04-25 6 Ob 569/79 TE OGH 1985-06-19 8 Ob 35/85 TE OGH 1989-01-10 2 Ob 131/88 TE OGH 2002-09-05 2 Ob 205/02i Auch TE OGH 2006-02-22 9 ObA 29/05p Auch TE OGH 2006-01-25 3 Ob 78/05z nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. (T1)nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. (T1) Beisatz: Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens sind berichtigungsfähig. Für eine Änderung des klar zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens bleibt kein Raum. (T2) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s Auch TE OGH 2009-01-13 5 Ob 283/08s Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T3)Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der Paragraphen 419, 430, ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T3) Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.