6Ob604/79
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1979 Geschäftszahl6Ob604/79 NormZPO §426 Abs3;
ZPO §521 Abs2;
RechtssatzAuch wenn infolge eines wirksamen Parteienverzichtes die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses nicht zu erfolgen hat, begründet im Sinne des § 426 Abs 3 ZPO die mündliche Verkündigung die Wirkung der Zustellung, dies insbesondere auch im Sinne des § 521 Abs 2 ZPO.Auch wenn infolge eines wirksamen Parteienverzichtes die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses nicht zu erfolgen hat, begründet im Sinne des Paragraph 426, Absatz 3, ZPO die mündliche Verkündigung die Wirkung der Zustellung, dies insbesondere auch im Sinne des Paragraph 521, Absatz 2, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 1979/04/25 6 Ob 604/79 Veröff: SZ 52/68 RechtssatznummerRS0041440