RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.05.1979 Geschäftszahl1Ob15/79; 2Ob521/84; 2Ob602/89; 3Ob604/89; 4Ob507/91; 9Ob704/91; 6Ob552/91 (6Ob553/91, 6Ob554/91) ; 7Ob96/00v; 4Ob277/02t; 6Ob119/05a NormUVG §22; RechtssatzDer gesetzliche Vertreter des Kindes kann nur unter zwei Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: 1.) bei Bestehen einer Rückzahlungspflicht des Kindes, wenn also die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse weder nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG einbehalten werden können noch für den Unterhalt des Kindes bereits verbraucht worden sind und 2.) nach Feststellung der Unmöglichkeit der Hereinbringung der zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind.Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann nur unter zwei Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: 1.) bei Bestehen einer Rückzahlungspflicht des Kindes, wenn also die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse weder nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz UVG einbehalten werden können noch für den Unterhalt des Kindes bereits verbraucht worden sind und 2.) nach Feststellung der Unmöglichkeit der Hereinbringung der zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind. EntscheidungstexteTE OGH 1979/05/02 1 Ob 15/79 Veröff: SZ 52/69 = RZ 1979/60 S 207 TE OGH 1984/02/29 2 Ob 521/84 Abweichend; Beisatz: Subsidäre Haftung auch dann möglich, wenn keine Rückzahlungspflicht des Kindes besteht. (T1) TE OGH 1989/10/31 2 Ob 602/89 Abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1990/01/10 3 Ob 604/89 Veröff: RZ 1990/56 S 126 TE OGH 1991/03/12 4 Ob 507/91 Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Überwiegende Gründe sprechen für die in der Entscheidung 2 Ob 521/84 EFSlg 46545 vertretene Ansicht, daß der Ausspruch, das Kind könne wegen Verbrauches der Vorschüsse für den Unterhalt nicht zum Ersatz herangezogen werden, eine Heranziehung der Mutter und des gesetzlichen Vertreters nicht ausschließt. (T2) Veröff: SZ 64/26 = EvBl 1991/108 S 502 = JBl 1991,591 = ÖA 1991,144 TE OGH 1991/05/08 9 Ob 704/91 Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1991/04/25 6 Ob 552/91 Abweichend TE OGH 2001/05/23 7 Ob 96/00v Abweichend; Beis wie T2 TE OGH 2002/12/17 4 Ob 277/02t Vgl auch; Beisatz: Keine Rückzahlungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn das Kind die Vorschüsse (redlich) verbraucht hat. (T3) TE OGH 2005/10/06 6 Ob 119/05a Vgl auch; Beisatz: Wird der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (§ 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Hier: Erhält das Kind abernur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteilsderart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. (T4) Vgl auch; Beisatz: Wird der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Hier: Erhält das Kind abernur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteilsderart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. (T4) RechtssatznummerRS0076867
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