3Ob47/78
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.05.1979 Geschäftszahl3Ob47/78 NormABGB §828;
ABGB §918 Ib1;
ABGB §936 IV;ABGB §936 römisch vier;
ABGB §1117;
RechtssatzDer Auflösungsgrund des § 1117 ABGB ( Gesundheitsschädlichkeit ) besteht in analoger Anwendung auch bei Dauerrechts( Schuld)verhältnissen die durch eine Wohnräume betreffende Benützungsvereinbarung im Sinne des § 838 ABGB begründet wurden.Der Auflösungsgrund des Paragraph 1117, ABGB ( Gesundheitsschädlichkeit ) besteht in analoger Anwendung auch bei Dauerrechts( Schuld)verhältnissen die durch eine Wohnräume betreffende Benützungsvereinbarung im Sinne des Paragraph 838, ABGB begründet wurden.
EntscheidungstexteTE OGH 1979/05/02 3 Ob 47/78 RechtssatznummerRS0013200