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OGH Rechtssatz RS0061344 (6Ob4/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061344 Entscheidungsdatum02.05.1979 Geschäftszahl6Ob4/79; 6Ob41/06g; 6Ob242/08v; 6Ob133/09s; 6Ob67/10m NormHGB §18 Abs2; UGB §18 Abs2 RechtssatzOb der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen (Mode - Großhandelscenter Wien).

EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-02 6 Ob 4/79 Veröff: GesRZ 1979,129 = ÖBl 1980,103 TE OGH 2006-06-29 6 Ob 41/06g nur: Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen. (T1) TE OGH 2008-02-19 6 Ob 242/08v Vgl auch; Beisatz: Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. (T2); Beisatz: Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. (T3); Beisatz: Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T4); Veröff: SZ 2009/19Vgl auch; Beisatz: Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. (T2); Beisatz: Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. (T3); Beisatz: Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an Paragraph 18, Absatz 2, UGB. (T4); Veröff: SZ 2009/19 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 133/09s Vgl auch; Beisatz: Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. (T5); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www.karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T6) TE OGH 2011-03-16 6 Ob 67/10m Vgl

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