RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023255 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl7Ob590/79; 7Ob649/79; 7Ob574/80; 6Ob530/81; 7Ob580/83; 1Ob582/86; 2Ob700/86; 6Ob638/87; 8Ob1040/87; 1Ob565/88; 7Ob677/89; 8Ob555/90; 1Ob638/90; 4Ob1585/95; 7Ob642/95; 1Ob401/97w; 8Ob155/99y; 1Ob75/00m; 3Ob136/06f; 10Ob17/08k; 9Ob28/08w; 2Ob49/09h; 1Ob19/10s; 4Ob138/10p; 2Ob30/10s; 1Ob63/11p; 4Ob211/11z; 3Ob149/12a; 1Ob180/14y; 6Ob198/14g; 3Ob213/14s; 7Ob68/15y; 2Ob186/15i; 2Ob132/15y; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 4Ob25/25t NormABGB §1295 IId4b1 ABGB §1299 G ABGB §1319a D RechtssatzIm Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-03 7 Ob 590/79 TE OGH 1979-08-30 7 Ob 649/79 TE OGH 1980-05-08 7 Ob 574/80 TE OGH 1981-02-25 6 Ob 530/81 Vgl auch; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden. Der Skifahrer darf allerdings auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen. (T1) Veröff: EvBl 1981/169 S 492 = JBl 1981,481 = ZVR 1982/268 S 238 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 580/83 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 582/86 Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1986/7 S 23 TE OGH 1986-12-02 2 Ob 700/86 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1987-10-08 6 Ob 638/87 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/158 S 345 TE OGH 1988-01-28 8 Ob 1040/87 Beis wie T1 TE OGH 1988-05-18 1 Ob 565/88 Auch; Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (hiezu Pichler) TE OGH 1989-10-19 7 Ob 677/89 Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207 TE OGH 1990-04-19 8 Ob 555/90 Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 638/90 Auch; Veröff: ZVR 1991/144 S 372 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 1585/95 Vgl; Beisatz: Da die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört, muss - nach ZVR 1993/161 - diesen Gefahren vom Pistenhalter durch Polsterung und Ummantelung der Steher begegnet werden und die Schutzpflicht gegenüber Snowboardfahrern kann nicht geringer (aber auch nicht größer) sein als gegenüber Skifahrern. (T2) TE OGH 1996-01-31 7 Ob 642/95 Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsvorschrift dahin, dass der Liftbetreiber verpflichtet wäre, den Zugang vom Lift in einer ganz bestimmten Weise zu kennzeichnen - etwa wieviele Seile zwischen den Pflöcken gespannt werden müssen und welchen Abstand sie zueinander aufzuweisen haben - existiert nicht; es kann daher in dem Umstand, dass an der Unfallstelle im Gegensatz zu den anderen Feldern des ausgepflockten Liftzuganges nur drei anstatt vier Seile vorhanden waren und das unterste Seil fehlte, keine Schutzgesetzverletzung erblickt werden. (T3) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 401/97w Auch; Beisatz: Bei Befestigungspfosten von Fangzäunen wird eine Ummantelung dann verlangt, wenn das Fangnetz auch dem Schutz von Skifahrern dient, die sich in (rascher) Bewegung befinden, weil die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört und die Kollision mit einem massiven Widerstand zu erheblichen Verletzungen führen kann. (T4) TE OGH 1999-11-25 8 Ob 155/99y Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Skifahrer darf allerdings auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen. (T5) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 75/00m Auch; Beisatz: Dies gilt auch außerhalb der vom Pistenbetreiber zu betreuenden und zu sichernden Piste, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückkehren. (T6) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 136/06f Vgl auch; Beisatz: Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden. (T7) TE OGH 2008-05-06 10 Ob 17/08k Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T8) Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T9) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 28/08w Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht nach Ende des Pistenbetriebs. (T10) Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T11) Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T12) Veröff: SZ 2008/146 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 49/09h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-04-20 1 Ob 19/10s Auch; Beisatz: Bei einer Rennstrecke hat der Benützer keine Möglichkeit, einer plötzlich im Streckenverlauf sichtbar werdenden, auf dem Boden liegendenden Torstange auszuweichen bzw auf diese unfallverhindernd zu reagieren (hier: WISBI‑Strecke). (T13) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 138/10p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T14) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 30/10s Beis wie T1 nur: Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden. (T15) Beisatz: Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen. (T16)Beisatz: Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messen. (T16) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p Auch; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T17) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 211/11z Vgl auch; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T18) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 149/12a TE OGH 2014-10-22 1 Ob 180/14y Auch; Beisatz: Hier: Atypisches, nicht abgesichertes Hindernis im Pistenbereich. (T19) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 198/14g Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Die Schiroute war durch quergespannte rot-weiss-rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Ca zehn Meter abseits der Piste befand sich ein Weiderost. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich. (T20) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s Auch TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y Auch; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T21) TE OGH 2016-01-19 2 Ob 186/15i Vgl auch; Beis wie T16 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 132/15y Vgl; Beisatz: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T22) Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T23) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 30/17f TE OGH 2021-02-23 4 Ob 181/20a Vgl; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T24) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T25) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t vgl; Beisatz: Hier: Rodelbahn (T26) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023255
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.