RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1979 Geschäftszahl4Ob30/79; 4Ob137/79; 4Ob146/80; 4Ob15/81; 4Ob113/81; 4Ob6/82; 4Ob48/83; 4Ob16/84; 14Ob134/86; 14Ob199/86; 14ObA40/87; 9ObA312/88 (9ObA313/88) NormArbGerG §25 B; ArbGerG §25 E; ZPO §503 Z2 C2c; RechtssatzDas arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO (vgl § 498) kein bloßes Überprüfungsverfahren, sondern in den durch die Parteienanträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, welche Feststellungen durch die Parteien bekämpft wurden - grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für die erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt.Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO vergleiche Paragraph 498,) kein bloßes Überprüfungsverfahren, sondern in den durch die Parteienanträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, welche Feststellungen durch die Parteien bekämpft wurden - grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für die erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt. EntscheidungstexteTE OGH 1979/05/08 4 Ob 30/79 Veröff: Arb 9784 TE OGH 1980/03/25 4 Ob 137/79 nur: Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO (vgl § 498) kein bloßes Überprüfungsverfahren. (T1) Veröff: ZAS 1982,140 nur: Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO vergleiche Paragraph 498,) kein bloßes Überprüfungsverfahren. (T1) Veröff: ZAS 1982,140 TE OGH 1980/11/25 4 Ob 146/80 nur: Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist in den durch die Parteienanträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, welche Feststellungen durch die Parteien bekämpft wurden - grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für die erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt. (T2) Beisatz: Das Berufungsgericht hat sodann selbständig Feststellungen auf Grund der unmittelbar oder mittelbar aufgenommenen Beweise zu treffen. Wird dieser Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes nicht gerügt, kann er vom OGH nicht mehr wahrgenommen werden. (T3) TE OGH 1981/05/19 4 Ob 15/81 nur T1; nur T2 TE OGH 1981/11/03 4 Ob 113/81 nur T1; Beis wie T3; Veröff: Arb 10062 TE OGH 1982/03/16 4 Ob 6/82 Beisatz: Wohl aber ist im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO wahrzunehmen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, sodaß eine Beurteilung der Berechtigung der Entlassung des Dienstnehmers und damit des Klagsanspruches nicht möglich ist. (T4) Beisatz: Wohl aber ist im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO wahrzunehmen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, sodaß eine Beurteilung der Berechtigung der Entlassung des Dienstnehmers und damit des Klagsanspruches nicht möglich ist. (T4) TE OGH 1983/05/10 4 Ob 48/83 nur T2 TE OGH 1984/02/21 4 Ob 16/84 Veröff: JBl 1985,692 TE OGH 1986/09/16 14 Ob 134/86 TE OGH 1986/12/16 14 Ob 199/86 Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abweicht, ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen, die das Erstgericht zu seinen Feststellungen veranlaßt haben, nicht notwendig. Wenn es die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht trifft, genügt es, auf diese Feststellungen zu verweisen. (T5) TE OGH 1987/04/07 14 ObA 40/87 Vgl auch TE OGH 1989/02/08 9 ObA 312/88 Vgl auch RechtssatznummerRS0043084
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.