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{'item': '4Ob35/79; 4Ob126/83; 14ObA5/87; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA9/87; 9ObA503/88; 9ObA504/88; 9ObA505/88; 9ObA506/88; 9ObA507/88; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014543 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl4Ob35/79; 4Ob126/83; 14ObA5/87; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA9/87; 9ObA503/88; 9ObA504/88; 9ObA505/88; 9ObA506/88; 9ObA507/88; 9ObA508/88; 9ObA509/88; 9ObA510/88; 9ObA516/88; 9ObA78/89; 9ObA251/89; 9ObA203/90; 9ObA112/91; 9ObA168/91; 9ObA227/91; 8ObA601/93; 9ObA265/93; 9ObA220/93; 8ObA223/94; 8ObA2162/96s; 9ObA2232/96t; 9ObA2231/96w; 9ObA2236/96f; 9ObA2235/96h; 8ObA2259/96f; 8ObA2254/96w; 8ObA2258/96h; 8ObA270/95; 8ObA145/97z; 8ObA141/97m; 9ObA2255/96z; 8ObA391/97a; 8ObA277/98p; 9ObA290/98g; 9ObA222/98g; 9ObA327/98y; 9ObA332/99k; 9ObA40/00y; 9ObA300/00h; 9ObA211/01x; 8ObA136/01k; 9ObA24/02y; 9ObA87/02p; 9ObA165/05p; 9ObA142/05f; 9ObA82/06h; 8ObA4/07g; 9ObA127/06a; 8ObA39/07d; 9ObA15/07g; 8ObA13/09h; 9ObA122/10x; 8ObA77/11y; 8ObA18/12y; 9ObA13/13x; 8ObA54/12t; 3Ob147/13h; 9ObA85/13k; 9ObA142/13t; 9ObA84/14i; 8ObA95/15a; 9ObA59/16s; 9ObA34/17s; 8ObA33/22v; 9ObA37/23s; 9ObA18/25z; 8ObA61/25s NormABGB §863 GI ABGB §1152 B RechtssatzWenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-08 4 Ob 35/79 Veröff: SZ 52/76 = ZAS 1980,99 = Arb 9786 = JBl 1980,50 = DRdA 1980,318 (Anmerkung von Kerschner) = SozM IE,157 = Ind 1980,1212 TE OGH 1983-10-18 4 Ob 126/83 Auch; Beisatz: Hier: Urlaubsausmaß. (T1) Veröff: JBl 1985,632 TE OGH 1987-02-24 14 ObA 5/87 Vgl auch; Veröff: RdW 1987,236 = WBl 1987,217 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (Ch Klein ) TE OGH 1987-07-15 14 ObA 54/87 Auch; Beisatz: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgeber entnehmen können, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers. (T2) Veröff: DRdA 1988,33 (W Schwarz) TE OGH 1987-09-30 9 ObA 9/87 Beisatz: Ändert der Arbeitgeber zwischen Zuerkennung und Gewährung der Firmenpension seine Gewährungsrichtlinien ist der Zeitpunkt der Zuerkennung ausschlaggebend. (T3) Veröff: JBl 1988,333 (kritisch Schima) TE OGH 1988-12-14 9 ObA 503/88 Vgl auch; Veröff: SZ 61/274 = RdW 1989,135; hiezu siehe Andexlinger RdW 1989,134 = ZAS 1989,90 (Tomandl) = JBl 1989,195; hiezu Grillberger WBl 1989,33 = Arb 10762 TE OGH 1988-12-14 9 ObA 504/88 Vgl auch TE OGH 1988-12-14 9 ObA 505/88 Vgl auch TE OGH 1988-12-14 9 ObA 506/88 Vgl auch TE OGH 1988-11-30 9 ObA 507/88 Vgl auch TE OGH 1988-12-14 9 ObA 508/88 Vgl auch TE OGH 1988-12-14 9 ObA 509/88 Vgl auch TE OGH 1988-12-14 9 ObA 510/88 Vgl auch TE OGH 1989-01-11 9 ObA 516/88 Vgl auch TE OGH 1989-05-10 9 ObA 78/89 Veröff: SZ 62/89 = WBl 1989,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer) TE OGH 1989-09-27 9 ObA 251/89 Veröff: JBl 1990,534 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 203/90 Beisatz: § 48 ASGG (T4)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1991-08-28 9 ObA 112/91 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1991-10-23 9 ObA 168/91 Vgl auch TE OGH 1992-01-15 9 ObA 227/91 Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/5 S 100 (Trost) TE OGH 1993-04-14 8 ObA 601/93 TE OGH 1993-10-13 9 ObA 265/93 Auch; Beisatz: Allein dadurch, dass anlässlich der Gewährung der Leistung deren Freiwilligkeit betont wird, wird der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit nicht zum Ausdruck gebracht (hier: Gewährung von Einkaufsgutscheinen). (T5) Veröff: DRdA 1994,324 (Keschner) = WBl 1994,126 TE OGH 1993-10-29 9 ObA 220/93 Veröff: SZ 66/137 TE OGH 1994-08-31 8 ObA 223/94 Veröff: SZ 67/141 TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2162/96s Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T6)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem Paragraph 863, Absatz eins, ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T6) TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2232/96t Vgl auch; Beisatz: Enthalten die erstmaligen Pensionsrichtlinien (hier der Patria Papier & Zellstoff AG) keinen Widerrufsvorbehalt, sondern wies der Arbeitgeber erst im Pensionszuerkennungsschreiben auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit hin, ist ein Widerruf nicht möglich. (T7) TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2231/96w Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2236/96f Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2235/96h Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1996-11-28 8 ObA 2259/96f Auch; Beis wie T7 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2254/96w Auch; Beis wie T7 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2258/96h Auch; Beis wie T7 TE OGH 1996-04-18 8 ObA 270/95 Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T8) TE OGH 1997-07-10 8 ObA 145/97z Auch; Beisatz: Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T9) Veröff: SZ 70/141 TE OGH 1997-09-18 8 ObA 141/97m Beis wie T9 nur: Auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber gilt das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T10) Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T11) TE OGH 1997-09-10 9 ObA 2255/96z Beisatz: Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten. (T12) TE OGH 1997-12-22 8 ObA 391/97a Vgl auch; Beisatz: Bei einem öffentlichen Arbeitgeber, der viele Jahre eine 50%ige Ermäßigung auf seine allgemein zugänglichen Kinderbetreuungsstätten gewährte - verneint. (T13) TE OGH 1998-12-22 8 ObA 277/98p Vgl auch TE OGH 1998-12-23 9 ObA 290/98g TE OGH 1999-01-20 9 ObA 222/98g Beis wie T2 TE OGH 1999-04-14 9 ObA 327/98y Vgl auch TE OGH 2000-03-15 9 ObA 332/99k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Weihnachtsbelohnung" für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG. (T14) TE OGH 2000-04-05 9 ObA 40/00y Beis wie T2 TE OGH 2000-12-06 9 ObA 300/00h Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten. (T15) TE OGH 2001-09-19 9 ObA 211/01x Auch; Beisatz: Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete. (T16) TE OGH 2002-04-18 8 ObA 136/01k Vgl; Beisatz: Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig. (T17) TE OGH 2002-09-04 9 ObA 24/02y Beis wie T2; Beisatz: Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter. (T18) TE OGH 2002-11-13 9 ObA 87/02p Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgeber entnehmen können. (T19) Beisatz: Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen. (T20) TE OGH 2005-11-23 9 ObA 165/05p TE OGH 2006-02-22 9 ObA 142/05f TE OGH 2006-09-27 9 ObA 82/06h TE OGH 2007-05-21 8 ObA 4/07g Beisatz: Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. (T21) TE OGH 2007-06-25 9 ObA 127/06a TE OGH 2007-10-11 8 ObA 39/07d Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T22)Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T22) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 15/07g Vgl auch TE OGH 2009-08-27 8 ObA 13/09h Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermittlung der „Wendezeiten" im Sinn des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird (BGBl Nr 1982/17), sowie Gewährung von „Essensbons" durch den Arbeitgeber. (T23)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermittlung der „Wendezeiten" im Sinn des Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird (BGBl Nr 1982/17), sowie Gewährung von „Essensbons" durch den Arbeitgeber. (T23) TE OGH 2011-05-26 9 ObA 122/10x Vgl auch TE OGH 2012-03-28 8 ObA 77/11y Beis wie T2; Beis wie T18 TE OGH 2012-04-24 8 ObA 18/12y TE OGH 2013-02-21 9 ObA 13/13x Auch; Beis wie T22 TE OGH 2013-04-05 8 ObA 54/12t Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt. (T24) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 147/13h Auch; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T25) TE OGH 2014-01-29 9 ObA 85/13k Auch; Beis wie T22 TE OGH 2013-12-19 9 ObA 142/13t Auch; Beis wie T2; Beis wie T15; Beis wie T22 TE OGH 2014-09-25 9 ObA 84/14i Vgl auch; Beis wie T22 TE OGH 2016-03-29 8 ObA 95/15a Auch TE OGH 2016-08-18 9 ObA 59/16s Auch; Beis wie T19; Beis wie T22 TE OGH 2017-06-28 9 ObA 34/17s Vgl auch; Beis wie T22 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 33/22v Vgl; Beisatz: Hier: Pensionsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung. (T26) TE OGH 2023-06-28 9 ObA 37/23s Beisatz wie T2; Beisatz wie T22 TE OGH 2025-07-17 9 ObA 18/25z TE OGH 2026-02-20 8 ObA 61/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014543

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