Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses (hier: Unterlassung des Wiederanschlusses seines Hauskanals an den Straßenkanal nach dessen Verletzung durch die Gemeinde Wien)Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken,
Paragraphen 364, ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses (hier: Unterlassung des Wiederanschlusses seines Hauskanals an den Straßenkanal nach dessen Verletzung durch die Gemeinde Wien) EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-15 1 Ob 18/79 Veröff: SZ 52/79 TE OGH 1982-07-07 1 Ob 21/82 nur: Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken,
Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses. (T1)nur: Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken,
Paragraphen 364, ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses. (T1) Veröff: SZ 55/105 = EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 TE OGH 1983-06-15 1 Ob 16/83 nur T1; Veröff: SZ 56/94 = MietSlg 35028 TE OGH 1985-07-10 1 Ob 15/86 nur T1; Veröff: SZ 58/121 = JBl 1986,459 TE OGH 1989-05-24 1 Ob 589/89 nur: Besteht über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend. (T2) Veröff: SZ 67/211 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 614/94 Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der geltend gemachte Nachteil bei Vertragserfüllung zugefügt wurde. Hier: Vertragliche Beziehung betreffend die Lieferung von Fernwärme. (T3) TE OGH 1997-10-14 1 Ob 262/97d nur: Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderer Rechtstitel der Nachbar in die Schranken,
(T4) nur: Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderer Rechtstitel der Nachbar in die Schranken,
Paragraphen 364, ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzten, gewiesen werden soll. (T4) Veröff: SZ 70/201 TE OGH 1998-09-15 5 Ob 180/98a Vgl auch; nur T2 Veröff: SZ 71/147 TE OGH 2009-09-08 1 Ob 74/09b Auch; nur T2 TE OGH 2011-11-25 9 Ob 37/11y Vgl TE OGH 2013-12-17 4 Ob 192/13h nur T2; nur T4 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 174/18s Auch; Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem Bauherrenrisiko. (T5) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010642
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.