RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019908 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl1Ob18/79; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 10Ob51/04d; 7Ob151/05i; 2Ob157/10t; 1Ob239/13y; 3Ob42/14v; 10Ob8/15x; 4Ob119/15a; 8Ob126/22w; 5Ob103/23t; 2Ob57/24g; 2Ob65/24h NormABGB §1042 A RechtssatzDas Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.Das Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-15 1 Ob 18/79 Veröff: SZ 52/79 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 518/96 Vgl; Beisatz: Auch wenn an die Stelle der freiwilligen Zahlung ein (passives) prozessuales Verhalten des Verkürzten trat, das letztlich zur zwangsweisen (teilweisen) Eintreibung der Forderung des Dritten geführt hat, besteht ein Rückersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB des Verkürzten gegenüber dem Bereicherten, der durch die Exekutionsführung in das Vermögen des Verkürzten von (einem Teil) seiner Schuld befreit wurde. (T1) Veröff: SZ 69/40Vgl; Beisatz: Auch wenn an die Stelle der freiwilligen Zahlung ein (passives) prozessuales Verhalten des Verkürzten trat, das letztlich zur zwangsweisen (teilweisen) Eintreibung der Forderung des Dritten geführt hat, besteht ein Rückersatzanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB des Verkürzten gegenüber dem Bereicherten, der durch die Exekutionsführung in das Vermögen des Verkürzten von (einem Teil) seiner Schuld befreit wurde. (T1) Veröff: SZ 69/40 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 122/00y TE OGH 2004-09-14 10 Ob 51/04d TE OGH 2005-07-11 7 Ob 151/05i TE OGH 2011-05-05 2 Ob 157/10t Vgl; nur: Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Dass der Aufwand der Verkürzten nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung derselben beruht, steht einem Anspruch nach § 1042 ABGB nicht entgegen. (T3); Veröff: SZ 2011/60Vgl; nur: Das Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Dass der Aufwand der Verkürzten nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung derselben beruht, steht einem Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB nicht entgegen. (T3); Veröff: SZ 2011/60 TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y Auch TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v Auch; nur T2 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 8/15x TE OGH 2016-01-27 4 Ob 119/15a Auch; Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6Auch; Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach Paragraph 1042, ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w TE OGH 2023-07-13 5 Ob 103/23t vgl; nur T4 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 57/24g TE OGH 2024-05-28 2 Ob 65/24h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019908
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