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{'item': '1Ob18/79; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 6Ob129/02t; 9ObA178/02w; 4Ob201/07y; 4Ob119/15a; 2Ob226/16y; 4Ob209/17i; 5Ob69/19m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104150 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl1Ob18/79; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 6Ob129/02t; 9ObA178/02w; 4Ob201/07y; 4Ob119/15a; 2Ob226/16y; 4Ob209/17i; 5Ob69/19m; 8Ob126/22w; 2Ob57/24g NormABGB §1042 A RechtssatzDie Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Entstand der Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche der Bestandnehmer nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandgeber geltend gemacht werden.Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Entstand der Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche der Bestandnehmer nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandgeber geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-15 1 Ob 18/79 Veröff: SZ 52/79 TE OGH 1984-05-30 3 Ob 542/84 nur: Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. (T1)nur: Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. (T1) TE OGH 1994-11-22 5 Ob 1592/94 nur T1 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 518/96 nur T1 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 122/00y nur T1; Beisatz: Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum. (T2)nur T1; Beisatz: Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den Paragraphen 918, 921, ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach Paragraph 1042, ABGB ist daneben kein Raum. (T2) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 129/02t nur T1 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 178/02w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 201/07y nur T1; Veröff: SZ 2007/193 TE OGH 2016-01-27 4 Ob 119/15a Auch; Beisatz: Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB. (T3)Auch; Beisatz: Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach Paragraph 1042, ABGB. (T3) Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach Paragraph 1042, ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6 TE OGH 2017-09-28 2 Ob 226/16y nur T1; Beisatz: Besteht eine eigene Schuld des Handelnden, ist § 1042 ABGB nur anwendbar, soweit diese Schuld gegenüber der Schuld des anderen subsidiär war. (T5)nur T1; Beisatz: Besteht eine eigene Schuld des Handelnden, ist Paragraph 1042, ABGB nur anwendbar, soweit diese Schuld gegenüber der Schuld des anderen subsidiär war. (T5) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 209/17i TE OGH 2019-07-31 5 Ob 69/19m nur T1 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w nur T1 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 57/24g Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0104150

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.