OGH Rechtssatz RS0034478 (1Ob596/79 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034478 Entscheidungsdatum25.11.2020 Geschäftszahl1Ob596/79; 4Ob603/89; 6Ob219/20d NormABGB §1489 IABGB §1489 römisch eins HGB §113 UGB §113 Abs3 RechtssatzEine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt nicht der kurzen Verjährungszeit des § 113 Abs 3 HGB, sondern der des § 1489 ABGB; sie läuft für jedes verbotswidrige Geschäft besonders.Eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt nicht der kurzen Verjährungszeit des Paragraph 113, Absatz 3, HGB, sondern der des Paragraph 1489, ABGB; sie läuft für jedes verbotswidrige Geschäft besonders.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-15 1 Ob 596/79 TE OGH 1989-11-21 4 Ob 603/89 Vgl aber; Veröff: EvBl 1990/60 S 276 = GesRZ 1990,158 = ecolex 1990,226 = SZ 62/179 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 219/20d vgl; Beisatz: § 113 Abs 3 UGB ist auf Ansprüche auf Konventionalstrafen überhaupt nicht anzuwenden; für die generelle Frage, ob § 113 Abs 3 UGB überhaupt Ansprüche aus einer vertraglichen Grundlage, insbesondere für den Zeitraum nach Ende der Gesellschafterstellung betrifft, kommt es auf die Auslegung der Vereinbarung an. (T1)vgl; Beisatz: Paragraph 113, Absatz 3, UGB ist auf Ansprüche auf Konventionalstrafen überhaupt nicht anzuwenden; für die generelle Frage, ob Paragraph 113, Absatz 3, UGB überhaupt Ansprüche aus einer vertraglichen Grundlage, insbesondere für den Zeitraum nach Ende der Gesellschafterstellung betrifft, kommt es auf die Auslegung der Vereinbarung an. (T1) Anm: Veröff: SZ 2020/104Anmerkung, Veröff: SZ 2020/104 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034478