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{'item': ['4Ob120/78', '1Ob625/87', '9ObA36/97b', '9ObA128/97g', '9ObA96/08w', '8ObA70/09s', '8ObA18/11x', '9ObA151/12i', '9ObA97/13z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028886 Entscheidungsdatum15.05.1979 Geschäftszahl4Ob120/78; 1Ob625/87; 9ObA36/97b; 9ObA128/97g; 9ObA96/08w; 8ObA70/09s; 8ObA18/11x; 9ObA151/12i; 9ObA97/13z NormABGB §879 BIIh; ABGB §914 IIIb; AngG §20 Abs4 XIIIABGB §879 BIIh; ABGB §914 römisch drei b; AngG §20 Abs4 römisch dreizehn RechtssatzHat der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die "mit..." bezifferten Ausbildungskosten rückzuzahlen, sind diese Kosten nicht pauschaliert sondern nur nach oben begrenzt. Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten" also nur jene besonderen Auslagen, die ihm über aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtungen für eine spezielle Ausbildung aufliefen. (Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Vereinbarungen, insbesonders gemäß § 40 AngG, unterblieb wegen bereits rechtskräftigen Zuspruch der tatsächlichen Kosten).Hat der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die "mit..." bezifferten Ausbildungskosten rückzuzahlen, sind diese Kosten nicht pauschaliert sondern nur nach oben begrenzt. Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten" also nur jene besonderen Auslagen, die ihm über aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtungen für eine spezielle Ausbildung aufliefen. (Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Vereinbarungen, insbesonders gemäß Paragraph 40, AngG, unterblieb wegen bereits rechtskräftigen Zuspruch der tatsächlichen Kosten). EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-15 4 Ob 120/78 Veröff: Arb 9787 = DRdA 1980,145 (mit Anmerkung von Apathy) = IndS 1980,1182 = SozM IE,162 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 625/87 nur: Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten". (T1) TE OGH 1997-03-05 9 ObA 36/97b Auch; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1997-06-11 9 ObA 128/97g nur T1 TE OGH 2008-12-17 9 ObA 96/08w Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Auslegung einer Vereinbarung, die nicht den Ersatz der vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten vorsieht, sondern auf das Monatseinkommen des Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage abstellt. (T4) TE OGH 2010-09-22 8 ObA 70/09s Vgl auch; Beisatz: Nach § 2d AVRAG ist der Arbeitgeber nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern. Diese Grundsätze haben grundsätzlich auch für die Rückforderung von Entgelt iSd § 2 Abs 2 Satz 2 AVRAG zur Anwendung zu gelangen. Damit ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags (hier: „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig. (T5)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 2 d, AVRAG ist der Arbeitgeber nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern. Diese Grundsätze haben grundsätzlich auch für die Rückforderung von Entgelt iSd Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 AVRAG zur Anwendung zu gelangen. Damit ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags (hier: „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig. (T5) TE OGH 2011-04-26 8 ObA 18/11x Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Kosten durch eine entsprechende Ausbildung tatsächlich veranlasst wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T6) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 151/12i Vgl; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2013-09-27 9 ObA 97/13z Veröff: SZ 2013/87 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028886

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.