RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.05.1979 Geschäftszahl9Os55/79; 9Os89/79; 12Os40/79; 12Os146/79; 13Os75/81; 12Os30/82; 12Os180/83; 9Os133/85; 9Os189/85; 13Os54/86; 11Os120/86; 13Os144/86; 14Os149/87; 12Os165/91; 15Os83/92; 11Os5/95; 13Os22/95; 14Os79/95; 11Os109/96; 15Os120/98; 13Os39/02; 11Os18/03 NormStGB §217; RechtssatzZum Begriff des "Zuführens" (= besondere Vermittlertätigkeit - zB in bezug auf Quartier, Partner und Zuhälter, - zur Ausübung der Prostitution im Ausland, nicht aber bloßer Rat oder untergeordnete Hilfe). EntscheidungstexteTE OGH 1979/05/15 9 Os 55/79 TE OGH 1979/10/09 9 Os 89/79 Veröff: SSt 50/59 = EvBl 1980/108 S 327 = ZfRV 1981,55 TE OGH 1979/09/27 12 Os 40/79 Beisatz: Einführen in ein (ausländisches) Bordell. (T1) TE OGH 1980/04/24 12 Os 146/79 Vgl TE OGH 1981/07/09 13 Os 75/81 Beisatz: "Zuführen" erfordert eine Einflußnahme auf das Opfer mit Rat und Tat. (T2) Veröff: EvBl 1981/240 S 665 TE OGH 1982/03/11 12 Os 30/82 Vgl auch; Beisatz: Gezielte Einflußnahme die zwar nicht bis zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Opfers gehen, doch andererseits mehr als bloße Hilfe umfassen muß (auch zum "Anwerben"). (T3) TE OGH 1984/03/29 12 Os 180/83 Vgl auch TE OGH 1985/10/09 9 Os 133/85 Vgl auch TE OGH 1986/03/19 9 Os 189/85 Beisatz: Intervention beim ausländischen Bordell, Vereinbaren eines Treffpunkts im Ausland geht über bloß untergeordnete Hilfsdienste hinaus. (T4) TE OGH 1986/06/12 13 Os 54/86 Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 StGB - der allerdings die Entfaltung einer über die bloße Erteilung eines Ratschlags oder die Leistung von Hilfsdiensten hinausgehenden Mittlertätigkeit erfordert - setzt nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjekts beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt und wo es sich bisher nicht aufhielt, der Prostitution nachzugehen. Es genügt das Schaffen der Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution in dem anderen Staat. (T5) Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, StGB - der allerdings die Entfaltung einer über die bloße Erteilung eines Ratschlags oder die Leistung von Hilfsdiensten hinausgehenden Mittlertätigkeit erfordert - setzt nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjekts beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt und wo es sich bisher nicht aufhielt, der Prostitution nachzugehen. Es genügt das Schaffen der Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution in dem anderen Staat. (T5) TE OGH 1986/10/21 11 Os 120/86 Beis wie T2; Veröff: SSt 57/80 = EvBl 1987/71 S 283 TE OGH 1986/12/11 13 Os 144/86 Beis wie T2; Beisatz: Zuführen im Sinn des § 217 Abs 1 StGB erfordert die Entfaltung einer Tätigkeit, durch welche die gesamte Lebensführung des Opfers auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Land als seinem Heimatstaat oder Aufenthaltsstaat ausgerichtet wird. (T6) Beis wie T2; Beisatz: Zuführen im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB erfordert die Entfaltung einer Tätigkeit, durch welche die gesamte Lebensführung des Opfers auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Land als seinem Heimatstaat oder Aufenthaltsstaat ausgerichtet wird. (T6) TE OGH 1988/04/27 14 Os 149/87 Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" im § 217 ist im gleichen Sinn wie in § 215 StGB zu verstehen. (T7) Veröff: SSt 59/26 Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" im Paragraph 217, ist im gleichen Sinn wie in Paragraph 215, StGB zu verstehen. (T7) Veröff: SSt 59/26 TE OGH 1992/02/20 12 Os 165/91 Vgl; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. (T8) Vgl; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der Paragraphen 213, 214, StGB. (T8) TE OGH 1992/08/20 15 Os 83/92 TE OGH 1995/04/04 11 Os 5/95 Vgl auch TE OGH 1995/04/19 13 Os 22/95 Ähnlich TE OGH 1995/09/14 14 Os 79/95 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997/10/14 11 Os 109/96 Beisatz: Jedenfalls mehr als bloßes "Befördern" in den anderen Staat. (T9) TE OGH 1998/07/30 15 Os 120/98 Vgl auch TE OGH 2002/05/29 13 Os 39/02 Vgl; Beisatz: Es bedarf nicht notwendigerweise eines Überredens des Tatopfers zur Prostitution, also eines Einflusses auf deren Willen zur Ausübung der Gewerbsunzucht in einem fremden Land. (T10) TE OGH 2003/04/29 11 Os 18/03 Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T4 RechtssatznummerRS0095449
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