RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010168 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob592/79; 5Ob666/80; 6Ob517/81; 7Ob562/82; 4Ob508/85; 7Ob551/87; 8Ob1615/92; 4Ob1596/95; 1Ob614/95; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 3Ob129/01v; 4Ob106/09f; 1Ob230/11x; 3Ob239/13p; 7Ob81/14h; 7Ob116/14f; 1Ob173/14v; 10Ob29/17p; 8Ob127/22t; 1Ob178/24v NormABGB §326 A ABGB §367 C ABGB §367 D ABGB §368 ABGB §418 HGB §366 RechtssatzDas Gericht muss in jedem Einzelfall nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen prüfen, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers einer beweglichen Sache zu stellen sind, um das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit beurteilen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-16 1 Ob 592/79 Veröff: HS 10,11/19 TE OGH 1980-10-28 5 Ob 666/80 Beisatz: Wegen der Häufigkeit des Eigentumsvorbehaltes sind an die Gutgläubigkeit des Erwerbers strenge Maßstäbe anzulegen. Wer Sachen erwirbt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden wie dies beim Erwerb von Kfz häufig der Fall ist, muss sich besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. Wenn der Verkäufer nicht über den Typenschein des Kfz verfügt, weil dieser bei einer Bank hinterlegt ist, liegt ein besonderer Verdachtsmoment vor, das stets Nachforschungspflicht auch über die Verfügungsmacht des Veräußerers begründet. (T1) TE OGH 1981-07-13 6 Ob 517/81 TE OGH 1982-10-21 7 Ob 562/82 TE OGH 1985-03-19 4 Ob 508/85 Auch TE OGH 1987-04-16 7 Ob 551/87 Auch; Veröff: JBl 1988,313 (dazu Rodrigues, JBl 1988,295) = ZVR 1988/81 S 183 TE OGH 1992-09-10 8 Ob 1615/92 Auch TE OGH 1995-07-11 4 Ob 1596/95 Auch; Beisatz: Die Redlichkeit (die Unverdächtigkeit) des Erwerbs ist im Sinne des § 368 ABGB immer im Einzelfall danach zu prüfen, ob die nach den besonderen Umständen erforderliche Sorgfalt verletzt wurde. (T2)Auch; Beisatz: Die Redlichkeit (die Unverdächtigkeit) des Erwerbs ist im Sinne des Paragraph 368, ABGB immer im Einzelfall danach zu prüfen, ob die nach den besonderen Umständen erforderliche Sorgfalt verletzt wurde. (T2) TE OGH 1995-10-17 1 Ob 614/95 Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/196 TE OGH 2001-02-28 7 Ob 25/01d Vgl TE OGH 2001-04-25 9 Ob 72/01f Auch TE OGH 2002-08-30 3 Ob 129/01v Vgl auch; Beisatz: Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht nicht, es sind nur dann Erkundigungen einzuziehen, wenn besondere Verdachtsmomente vorliegen. Die im Einzelfall festzustellenden Sorgfaltspflichten sind um so größer, je stärker die Verdachtsmomente sind. (T3) TE OGH 2009-11-19 4 Ob 106/09f Vgl auch; Beisatz: An die Redlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T4); Beisatz: Hier: Redlichkeit des Bereicherungsschuldners. (T5) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 230/11x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 239/13p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 81/14h Beis wie T3 TE OGH 2014-07-09 7 Ob 116/14f Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Erwerber einer fremden Sache im Sinn des § 368 Abs 1 ABGB redlich war oder dem (früheren) Eigentümer der Beweis der Unredlichkeit (§ 368 Abs 2 ABGB) nicht gelang, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellt. (T6)Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Erwerber einer fremden Sache im Sinn des Paragraph 368, Absatz eins, ABGB redlich war oder dem (früheren) Eigentümer der Beweis der Unredlichkeit (Paragraph 368, Absatz 2, ABGB) nicht gelang, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht stellt. (T6) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 173/14v Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/96 TE OGH 2017-11-14 10 Ob 29/17p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vorlage einer bloßen offensichtlichen Kopie des Certificate of Conformity (COC). (T7) TE OGH 2023-03-29 8 Ob 127/22t vgl; Beisatz: Hier: Duplikat des Fahrzeuggenehmigungsdokuments. (T8) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 178/24v Beisatz wie T1 Beisatz: An einen Gebrauchtwagenhändler ist ein strengerer Maßstab an die Gutgläubigkeit anzulegen, als bei einer Privatperson. (T9) Beisatz: Eine sorgfältige Gebrauchtwagenhändlerin muss sich bei bedenklichen Umständen bei Abschluss des Kaufvertrages entweder beim Vorbehaltsverkäufer erkundigen, ob der Kaufpreis bezahlt wurde, oder sich eine Urkunde vorlegen lassen, aus der dies hervorgeht. (T10) Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit am Tag des Verkaufs ausgestellten Duplikat des Genehmigungsdokuments, wobei laut vorgelegten Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010168
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.