3Ob179/78
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.05.1979 Geschäftszahl3Ob179/78 NormZPO §194;
RechtssatzUnter den von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen (§ 194 ZPO am Ende) sind nur solche zu verstehen, die entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, die schon vor Schluß der Verhandlung behauptet wurden.Unter den von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen (Paragraph 194, ZPO am Ende) sind nur solche zu verstehen, die entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, die schon vor Schluß der Verhandlung behauptet wurden.
EntscheidungstexteTE OGH 1979/05/16 3 Ob 179/78 RechtssatznummerRS0037009