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{'item': '5Ob565/79; 6Ob662/94; 1N515/00; 1N504/01; 8Nc47/05m; 1Ob80/05d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042204 Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl5Ob565/79; 6Ob662/94; 1N515/00; 1N504/01; 8Nc47/05m; 1Ob80/05d NormJN §20 Z5 ZPO §477 Abs1 Z1 D1 ZPO §537 ZPO §578 ZPO §596 RechtssatzDer Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des § 537 ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 596 ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann.Der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 5, JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des Paragraph 537, ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß Paragraph 596, ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO; Paragraph 578, ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-22 5 Ob 565/79 TE OGH 1994-12-02 6 Ob 662/94 nur: Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann. (T1) Veröff: SZ 67/234nur: Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO; Paragraph 578, ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann. (T1) Veröff: SZ 67/234 TE OGH 2000-10-06 1 N 515/00 nur T1; Beisatz: Hier wird vorgebracht, das Verhalten des ausgeschlossenen Richters begründe einen "gesetzesmäßigen gewichtigen Grund zur Wiederaufnahme". (T2) TE OGH 2001-05-29 1 N 504/01 Auch; Beisatz: Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes besteht darin, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. (T3) TE OGH 2005-09-20 8 Nc 47/05m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Kommt aber, weil eine Wiederaufnahme in der anzuwendenden Verfahrensart gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes von vornherein nicht in Betracht, scheidet auch die Anwendung des § 537 ZPO aus. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Kommt aber, weil eine Wiederaufnahme in der anzuwendenden Verfahrensart gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes von vornherein nicht in Betracht, scheidet auch die Anwendung des Paragraph 537, ZPO aus. (T4) TE OGH 2006-09-12 1 Ob 80/05d Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042204

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.