RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094453 Entscheidungsdatum28.05.1979 Geschäftszahl12Os60/79; 13Os28/80; 13Os47/81; 9Os30/83; 15Os131/98; 13Os69/18y NormStGB §133 D3; StGB §133 D4 RechtssatzNach § 133 StGB muß sich der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung erstrecken. Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). Der Täter muß jedoch im Zeitpunkt der Zueignung den Aufrechnungswillen haben (siehe Leukauf-Steininger 676). Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt auch bei Bestehen eines sogenannten präsenten Deckungsfonds, den der Täter zur Erstattung verwenden will. Ein solcher präsenter Deckungsfonds liegt zwar nicht vor, wenn er in der bloß allfälligen Möglichkeit der Aufnahme oder Überziehung von Krediten besteht, also abhängig ist, ob ein Dritter, der nicht dazu verpflichtet ist, eine Zustimmung zur Kreditgewährung gibt (ÖJZ-LSK 1979/110, Leukauf-Steininger 676), er liegt hingegen vor, wenn dem Angeklagten ein vertraglicher Anspruch auf Überziehung seines Lohnkontos eingeräumt wurde. Denn auch unter dieser Voraussetzung ist die Realisierung der Forderung kurzfristig möglich und nicht von der freiwilligen Leistung eines Dritten abhängig. Daß der Täter den ihm eingeräumten Kreditrahmen nicht zur Befriedigung der Forderung des Geschädigten ausgeschöpft hat, ist ein Umstand, der - allgemein gesehen - gegen seine Verwendungsabsicht spricht.Nach Paragraph 133, StGB muß sich der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung erstrecken. Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). Der Täter muß jedoch im Zeitpunkt der Zueignung den Aufrechnungswillen haben (siehe Leukauf-Steininger 676). Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt auch bei Bestehen eines sogenannten präsenten Deckungsfonds, den der Täter zur Erstattung verwenden will. Ein solcher präsenter Deckungsfonds liegt zwar nicht vor, wenn er in der bloß allfälligen Möglichkeit der Aufnahme oder Überziehung von Krediten besteht, also abhängig ist, ob ein Dritter, der nicht dazu verpflichtet ist, eine Zustimmung zur Kreditgewährung gibt (ÖJZ-LSK 1979/110, Leukauf-Steininger 676), er liegt hingegen vor, wenn dem Angeklagten ein vertraglicher Anspruch auf Überziehung seines Lohnkontos eingeräumt wurde. Denn auch unter dieser Voraussetzung ist die Realisierung der Forderung kurzfristig möglich und nicht von der freiwilligen Leistung eines Dritten abhängig. Daß der Täter den ihm eingeräumten Kreditrahmen nicht zur Befriedigung der Forderung des Geschädigten ausgeschöpft hat, ist ein Umstand, der - allgemein gesehen - gegen seine Verwendungsabsicht spricht. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-28 12 Os 60/79 Veröff: SSt 50/34 = EvBl 1979/215 S 551 TE OGH 1980-03-27 13 Os 28/80 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). (T1) Beisatz: Zueignung anvertrauter Sachen ist immer Vertragsverletzung und damit Unrecht. (T2) Veröff: SSt 51/14 = EvBl 1980/182 S 524 TE OGH 1981-05-21 13 Os 47/81 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Mit dem Tatbestandsmerkmal der unrechtmäßigen Bereicherung wird das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, also ein Schuldelement, ausgeschlossen. (T3) TE OGH 1983-06-07 9 Os 30/83 Vgl auch; nur: Ein solcher präsenter Deckungsfonds liegt zwar nicht vor, wenn er in der bloß allfälligen Möglichkeit der Aufnahme oder Überziehung von Krediten besteht, also abhängig ist, ob ein Dritter, der nicht dazu verpflichtet ist, eine Zustimmung zur Kreditgewährung gibt (ÖJZ-LSK 1979/110, Leukauf-Steininger 676), er liegt hingegen vor, wenn dem Angeklagten ein vertraglicher Anspruch auf Überziehung seines Lohnkontos eingeräumt wurde. Denn auch unter dieser Voraussetzung ist die Realisierung der Forderung kurzfristig möglich und nicht von der freiwilligen Leistung eines Dritten abhängig. (T4) Beisatz: Hier: Kontokorrentkredit. (T5) TE OGH 1998-10-01 15 Os 131/98 Vgl auch; nur: Nach § 133 StGB muß sich der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung erstrecken. Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). Der Täter muß jedoch im Zeitpunkt der Zueignung den Aufrechnungswillen haben. (T6); Beisatz: Eine - fallspezifisch das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens bewirkende - Widmung übergebener Gelder schließt eine strafrechtlich relevante Tätervorstellung von einer Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen nicht schlechterdings aus. (T7)Vgl auch; nur: Nach Paragraph 133, StGB muß sich der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung erstrecken. Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). Der Täter muß jedoch im Zeitpunkt der Zueignung den Aufrechnungswillen haben. (T6); Beisatz: Eine - fallspezifisch das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens bewirkende - Widmung übergebener Gelder schließt eine strafrechtlich relevante Tätervorstellung von einer Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen nicht schlechterdings aus. (T7) TE OGH 2018-09-12 13 Os 69/18y Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094453
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