RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021472 Entscheidungsdatum29.05.1979 Geschäftszahl4Ob122/78; 9ObA92/87; 9ObA89/90; 9ObA289/90; 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94); 8ObA2108/96z; 9ObA227/97s; 9ObA51/99m; 8ObA202/02t; 9ObA120/04v; 9ObA75/09h; 9ObA149/11v; 9ObA43/13h; 9ObA64/15z; 9ObA82/15x; 8ObA35/16d; 9ObA83/16w; 9ObA85/17s; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA107/19d; 8ObA25/20i NormABGB §1151 IA; ABGB §1151 IE; ABGB §1153 A; ArbVG §101 RechtssatzFür die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. Andere als die so vereinbarten Dienste braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu leisten. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-29 4 Ob 122/78 Veröff: DRdA 1980,136 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1983,17 (mit Kommentar von Gstirner) TE OGH 1987-09-16 9 ObA 92/87 Veröff: WBl 1988,90 = RdW 1988,171 TE OGH 1990-04-04 9 ObA 89/90 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1990-11-07 9 ObA 289/90 Auch; Beis wie T1; Veröff: MR 1991,242 TE OGH 1994-10-12 9 ObA 171/94 Auch; nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend. (T2) Beisatz: Ebenso für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung. (T3) TE OGH 1996-09-12 8 ObA 2108/96z nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. (T4) TE OGH 1997-08-27 9 ObA 227/97s Beis wie T3 TE OGH 1999-07-09 9 ObA 51/99m nur T2; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T5) Beisatz: Auch beim Arbeitsort entscheidet der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat. (T6) TE OGH 2002-11-28 8 ObA 202/02t Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass § 22 Krnt LVBG ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. (T7)Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass Paragraph 22, Krnt LVBG ebenso wie Paragraph 6, VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. (T7) Veröff: SZ 2002/163 TE OGH 2005-02-02 9 ObA 120/04v Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Arbeitsvertrages können Versetzungen einseitig, dh ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, im Rahmen des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Fällt der „neue Arbeitsplatz" in den vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung" des Arbeitgebers Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrages überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereiches nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen. (T8) TE OGH 2010-05-11 9 ObA 75/09h Auch; Beisatz: Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt. (T9) Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T10) TE OGH 2012-05-29 9 ObA 149/11v Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-08-27 9 ObA 43/13h Beis wie T3; Beisatz: Diese Grenzen sind auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers maßgeblich. (T11) TE OGH 2015-06-24 9 ObA 64/15z Auch TE OGH 2015-09-24 9 ObA 82/15x Vgl; Veröff: SZ 2015/101 TE OGH 2016-05-24 8 ObA 35/16d Auch TE OGH 2016-07-26 9 ObA 83/16w Auch; Beisatz: Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält. (T12) TE OGH 2017-07-25 9 ObA 85/17s Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g Beis wie T8 TE OGH 2018-06-28 9 ObA 3/18h TE OGH 2019-10-30 9 ObA 107/19d Beisatz: Hier: Als Jurist zur Vertrags- und Angebotsprüfung sowie Vertragserstellung angestellter Arbeitnehmer soll nunmehr ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt (studienrechtliche statt personalrechtliche Fragestellungen). (T13) TE OGH 2020-04-24 8 ObA 25/20i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021472
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.