RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016460 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl1Ob598/79; 3Ob530/91; 3Ob248/06a; 10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob233/15f; 1Ob77/22p; 4Ob102/23p NormABGB §879 AIIb ABGB §879 BIId ABGB §1357 ABGB §1400 A KundenRL Bankomat allg RechtssatzKeine Sittenwidrigkeit ist darin zu sehen, dass die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-30 1 Ob 598/79 Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427 TE OGH 1991-08-28 3 Ob 530/91 Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1) Veröff: SZ 64/110 = ÖBA 1992,277 (Fitz) = ecolex 1991,845 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 248/06a Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T2) Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T3) Veröff: SZ 2007/29 TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Beisatz: Dies um so weniger, wenn es sich um vom Karteninhaber erhaltene aber nicht unterfertigte Kreditkarten handelt. (T4) Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5) Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T6) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T7)Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T7) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/15f Vgl ; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T8) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 77/22p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p vgl aber; Beisatz: Sittenwidrigkeit einer Klausel, die dem Verbraucher eine Meldepflicht für jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch auferlegt, von denen er in denkbaren Fallkonstellationen keine Kenntnis haben kann. (T9)vergleiche aber; Beisatz: Sittenwidrigkeit einer Klausel, die dem Verbraucher eine Meldepflicht für jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch auferlegt, von denen er in denkbaren Fallkonstellationen keine Kenntnis haben kann. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016460
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.