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{'item': '1Ob617/79; 5Ob615/79; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 1Ob3/83; 3Ob504/83; 7Ob561/85; 7Ob669/86; 2Ob506/86; 8Ob581/87; 4Ob515/91 (4Ob516/91); 9ObA259/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014680 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl1Ob617/79; 5Ob615/79; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 1Ob3/83; 3Ob504/83; 7Ob561/85; 7Ob669/86; 2Ob506/86; 8Ob581/87; 4Ob515/91 (4Ob516/91); 9ObA259/91; 9ObA43/92; 4Ob571/95; 4Ob2292/96d; 6Ob142/98w; 8ObA176/00s; 7Ob204/02d; 10Ob10/05a; 2Ob160/06b; 3Ob7/07m; 6Ob71/08x; 7Ob41/10w; 1Ob4/11m; 1Ob49/12f; 4Ob141/12g; 7Ob38/18s; 4Ob11/21b; 8Ob121/22k; 5Ob149/23g NormABGB §866 ABGB §869 ABGB §874 ABGB §878 ABGB §932 IABGB §932 römisch eins ABGB §1295 IIf 7bABGB §1295 römisch zwei f 7b RechtssatzEs bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium müssen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Abschluss des Vertrages abzustehen. Der Partner ist aber doch unter Umständen darauf hinzuweisen, dass man noch keinerlei Bindung entstehen lassen will. EntscheidungstexteTE OGH 1979-05-30 1 Ob 617/79 Veröff: SZ 52/90 = JBl 1980,33 = GesRZ 1979,175 TE OGH 1979-09-11 5 Ob 615/79 nur: Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium müssen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Abschluss des Vertrages abzustehen. (T1) TE OGH 1981-01-28 3 Ob 502/80 nur: Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. (T2) Veröff: JBl 1981,645 TE OGH 1983-02-23 1 Ob 3/83 Auch TE OGH 1983-04-13 3 Ob 504/83 nur T1; Beisatz: Insbesondere muss der andere Teil über den Umfang der Vertretungsmacht des die Verhandlungen führenden Vertreter hingewiesen werden und der Partner auch darauf hingewiesen werden, dass man noch keinerlei Bindung entstehen lassen wolle. (T3) Veröff: RdW 1983,7 TE OGH 1985-06-13 7 Ob 561/85 nur T2; Veröff: RdW 1985,370 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 669/86 nur T2 TE OGH 1987-02-10 2 Ob 506/86 nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hinweis, der Vertrag bedürfe noch einer Genehmigung, welche nicht bloß Formsache sei. (T4) TE OGH 1987-06-25 8 Ob 581/87 TE OGH 1991-05-28 4 Ob 515/91 nur T1; Beisatz: Die Beteiligten haben die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. (T5) Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118 TE OGH 1992-01-29 9 ObA 259/91 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T6)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T6) TE OGH 1992-03-18 9 ObA 43/92 Auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: RdW 1992,350 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 571/95 Beisatz: Das "In-Sicherheit-Wiegen" des anderen Teiles macht dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige selbst noch gar nicht fest zum Vertragsabschluss entschlossen war, aber erkennen kann, dass der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlusswillen Aufwendungen macht. (T7) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2292/96d nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Der mögliche, weil dem Käufer bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Verkäufers freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Verkäufers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht beseitigen. (T8) TE OGH 1998-05-27 6 Ob 142/98w nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2000-07-13 8 ObA 176/00s Beisatz: Hier: Erkennbare Vertrauensdisposition - Frage des Einzelfalls. (T9) TE OGH 2002-09-25 7 Ob 204/02d Auch; Beisatz: Grundloses Abstehen vom Vertragsabschluss kann ausnahmsweise ersatzpflichtig machen, wenn ein Teil beim anderen die Überzeugung herbeigeführt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, der Abschluss sei nur noch eine Formsache. Dies gilt besonders dann, wenn dem Erklärenden erkennbar ist, dass sein Partner im Vertrauen auf seine betreffenden Äußerungen Aufwendungen macht beziehungsweise wirtschaftliche Dispositionen trifft. (T10) Beis wie T9 TE OGH 2005-03-22 10 Ob 10/05a nur T2; Beisatz: Im Sinne des Grundsatzes der Abschlussfreiheit kann in der Regel kein Partner, solange die Vertragsverhandlungen andauern, darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen wird. Wer unter solchen Umständen bereits im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag Aufwendungen macht, tut das auf eigenes Risiko. (T11) TE OGH 2006-12-21 2 Ob 160/06b Auch; Beisatz: Die Haftung aus dem Rechtstitel der culpa in contrahendo setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, an den angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese sind etwa dann erfüllt, wenn sich der Schutzpflichtige schon so verhält, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordert, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordert, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt ist, oder den getätigten Dispositionen zustimmt. (T12) TE OGH 2007-01-31 3 Ob 7/07m Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm getätigten Aufwendungen bzw der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte. (T13) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 71/08x Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 41/10w Auch TE OGH 2011-05-24 1 Ob 4/11m Auch; nur T2; Beis wie T10 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 49/12f Auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 141/12g Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat es der beklagte Rechtsanwalt sorgfaltswidrig unterlassen, die Klägerin so rechtzeitig davon zu verständigen, dass er ihre Vertretung nicht übernehme, dass sie noch Gelegenheit gehabt hätte, vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der klagsweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu beauftragen. (T14) TE OGH 2018-04-20 7 Ob 38/18s Vgl; nur T2 TE OGH 2021-02-23 4 Ob 11/21b Vgl; Bei ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Bei der Beurteilung im Einzelfall ist nach den jeweils konkreten Umständen restriktiv vorzugehen. (T15) Beisatz: Zu ersetzen ist nur der Vertrauensschaden. Daraus kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. (T16) TE OGH 2022-11-21 8 Ob 121/22k Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt. (T17) TE OGH 2023-10-19 5 Ob 149/23g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014680

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