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OGH Rechtssatz RS0091802 (13Os78/79 (13Os79/79) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091802 Entscheidungsdatum31.10.2024 Geschäftszahl13Os78/79 (13Os79/79); 9Os140/79 (9Os141/79); 13Nds190/79; 9Os114/86; 13Ns9/11v; 11Ns19/11z; 13Os27/12p; 11Ns8/14m; 11Ns38/14y; 13Ns12/15s; 14Ns25/17p; 12Ns59/19a; 15Ns69/24a NormStGB §67 StGB §198 RechtssatzDie Verletzung der Unterhaltspflicht ist (auch) im Inland begangen, wenn der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten in Österreich ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-07 13 Os 78/79 TE OGH 1979-10-23 9 Os 140/79 TE OGH 1979-12-19 13 Nds 190/79 Auch; Beisatz: Beim Vergehen nach § 198 StGB kommt als Tatort nicht nur der Wohnort des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des unterhaltsberechtigten Kindes in Betracht. (T1)Auch; Beisatz: Beim Vergehen nach Paragraph 198, StGB kommt als Tatort nicht nur der Wohnort des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des unterhaltsberechtigten Kindes in Betracht. (T1) TE OGH 1986-10-22 9 Os 114/86 Vgl auch TE OGH 2011-02-25 13 Ns 9/11v Vgl; Beisatz: Tatort bei § 198 Abs 1 StGB ist im Fall des Geldunterhalts jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also ‑ soweit vorhanden ‑ dessen Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort. (T2)Vgl; Beisatz: Tatort bei Paragraph 198, Absatz eins, StGB ist im Fall des Geldunterhalts jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also ‑ soweit vorhanden ‑ dessen Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort. (T2) TE OGH 2011-04-14 11 Ns 19/11z Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2012-05-10 13 Os 27/12p Vgl auch TE OGH 2014-03-12 11 Ns 8/14m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums gibt das frühere kriminelle Handeln den Ausschlag. (T3) TE OGH 2014-08-26 11 Ns 38/14y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-15 13 Ns 12/15s Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-05-23 14 Ns 25/17p Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Dass Geldschulden nach § 907a ABGB Bringschulden sind, ändert daran nichts. (T4)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Dass Geldschulden nach Paragraph 907 a, ABGB Bringschulden sind, ändert daran nichts. (T4) TE OGH 2019-10-15 12 Ns 59/19a Beisatz: Beim Dauerdelikt des § 198 StGB begründet auch ein späterer bekannter Wohnsitz während des Deliktszeitraums Tatortzuständigkeit. (T5)Beisatz: Beim Dauerdelikt des Paragraph 198, StGB begründet auch ein späterer bekannter Wohnsitz während des Deliktszeitraums Tatortzuständigkeit. (T5) TE OGH 2024-10-31 15 Ns 69/24a vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091802

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