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{'item': '4Ob348/79; 4Ob402/85; 4Ob134/90; 4Ob86/00a; 4Ob275/01x; 4Ob45/02z; 4Ob99/02s; 4Ob157/03x; 4Ob20/08g; 4Ob11/09k; 4Ob217/10f; 4Ob20/11m; 4Ob20

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078340 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl4Ob348/79; 4Ob402/85; 4Ob134/90; 4Ob86/00a; 4Ob275/01x; 4Ob45/02z; 4Ob99/02s; 4Ob157/03x; 4Ob20/08g; 4Ob11/09k; 4Ob217/10f; 4Ob20/11m; 4Ob201/13g; 4Ob200/19v; 4Ob70/20b; 4Ob61/21f; 4Ob150/21v; 4Ob223/22f NormUWG §2 C1 RechtssatzDie Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhanges, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-12 4 Ob 348/79 Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7 TE OGH 1986-02-04 4 Ob 402/85 Auch; Beisatz: Ob die Werbebehauptung zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung aufgefasst werden kann, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T1) Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102Auch; Beisatz: Ob die Werbebehauptung zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung aufgefasst werden kann, ist keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. (T1) Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102 TE OGH 1990-10-09 4 Ob 134/90 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-05-03 4 Ob 86/00a Ähnlich TE OGH 2002-01-29 4 Ob 275/01x Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aussage, dass ein bestimmtes Notebook das beste sei, ist demnach eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. (T2) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 45/02z Vgl auch TE OGH 2002-07-02 4 Ob 99/02s Auch; Beisatz: Die beanstandete Ankündigung "weltbestes Wasserbett" ist daher als Tatsachenbehauptung des Inhalts zu beurteilen, ein derart beworbenes Produkt erwecke die Vorstellung, die weltweit besten Ausstattungsmerkmale aufzuweisen und den weltweit höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen. (T3) TE OGH 2003-08-19 4 Ob 157/03x Vgl auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen der durch § 2 UWG nF umgesetzten Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom

  1. 1984 über irreführende und vergleichende Werbung vorliegen, richtet sich, wie bei der Beurteilung der Wirkung von Werbeaussagen ganz allgemein nach dem Gesamteindruck, den der Werbevergleich erweckt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen der durch Paragraph 2, UWG nF umgesetzten Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom
  2. 1984 über irreführende und vergleichende Werbung vorliegen, richtet sich, wie bei der Beurteilung der Wirkung von Werbeaussagen ganz allgemein nach dem Gesamteindruck, den der Werbevergleich erweckt. (T4) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 20/08g Auch TE OGH 2009-03-24 4 Ob 11/09k Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 217/10f Beisatz: Mit Darstellung der von der Rsp beurteilten Fallgruppen. (T5); Beisatz: Hier: „das beste Service“. (T6) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 20/11m Vgl auch; Beisatz: Dragon FX Garant ‑ Garantiezusage. (T7) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 201/13g Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 200/19v Vgl TE OGH 2020-06-05 4 Ob 70/20b Beisatz: Hier: Hofer Preis - alles andere ist overpriced. (T8) TE OGH 2021-05-27 4 Ob 61/21f TE OGH 2021-11-23 4 Ob 150/21v Beis wie T1 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 223/22f Beisatz: Die Beklagte hat sich in den festgestellten Job-Annoncen als Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich Gebäudeautomation bzw -technik bezeichnet. Diese Aussagen enthalten zumindest im Kern konkrete und nachprüfbare Tatsachenbehauptungen und lassen eine nach Umfang und Dauer erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens erwarten, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078340

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.