RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078340 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl4Ob348/79; 4Ob402/85; 4Ob134/90; 4Ob86/00a; 4Ob275/01x; 4Ob45/02z; 4Ob99/02s; 4Ob157/03x; 4Ob20/08g; 4Ob11/09k; 4Ob217/10f; 4Ob20/11m; 4Ob201/13g; 4Ob200/19v; 4Ob70/20b; 4Ob61/21f; 4Ob150/21v; 4Ob223/22f NormUWG §2 C1 RechtssatzDie Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhanges, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-12 4 Ob 348/79 Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7 TE OGH 1986-02-04 4 Ob 402/85 Auch; Beisatz: Ob die Werbebehauptung zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung aufgefasst werden kann, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T1) Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102Auch; Beisatz: Ob die Werbebehauptung zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung aufgefasst werden kann, ist keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. (T1) Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102 TE OGH 1990-10-09 4 Ob 134/90 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-05-03 4 Ob 86/00a Ähnlich TE OGH 2002-01-29 4 Ob 275/01x Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aussage, dass ein bestimmtes Notebook das beste sei, ist demnach eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. (T2) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 45/02z Vgl auch TE OGH 2002-07-02 4 Ob 99/02s Auch; Beisatz: Die beanstandete Ankündigung "weltbestes Wasserbett" ist daher als Tatsachenbehauptung des Inhalts zu beurteilen, ein derart beworbenes Produkt erwecke die Vorstellung, die weltweit besten Ausstattungsmerkmale aufzuweisen und den weltweit höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen. (T3) TE OGH 2003-08-19 4 Ob 157/03x Vgl auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen der durch § 2 UWG nF umgesetzten Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.