RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079180 Entscheidungsdatum27.05.2021 Geschäftszahl4Ob348/79; 4Ob371/79; 4Ob372/79; 4Ob325/80 (4Ob326/80); 4Ob340/80 (4Ob341/80); 4Ob375/81; 4Ob322/84; 4Ob330/84; 4Ob346/85; 4Ob1301/86; 4Ob391/85; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob31/88; 4Ob59/88; 4Ob103/88; 4Ob82/89; 4Ob44/90 (4Ob45/90); 4Ob155/90; 4Ob13/94; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 4Ob2118/96s; 4Ob2260/96y; 4Ob2077/96m; 4Ob2345/96y; 4Ob95/98v; 4Ob173/98i; 4Ob49/99f; 4Ob268/02v; 4Ob173/03z; 3Ob109/13w; 1Ob146/15z; 4Ob36/17y; 1Ob96/17z; 4Ob175/17i; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 4Ob10/21f; 4Ob83/21s NormUWG §14 A2 RechtssatzWird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen, wenngleich gewiss auch Fälle denkbar sind, in denen diese Wiederholungsgefahr dennoch als beseitigt angesehen werden kann.Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen, wenngleich gewiss auch Fälle denkbar sind, in denen diese Wiederholungsgefahr dennoch als beseitigt angesehen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-12 4 Ob 348/79 Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7 TE OGH 1979-09-11 4 Ob 371/79 Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den gerichtlichen Unterlassungsvergleich - auch im Zusammenhang mit dem über das Restbegehren zu ergehenden Urteilsspruch - auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wäre durch den Wortlaut des § 25 Abs 4 UWG nicht gedeckt und ließe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle ableiten. (T1) Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den gerichtlichen Unterlassungsvergleich - auch im Zusammenhang mit dem über das Restbegehren zu ergehenden Urteilsspruch - auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wäre durch den Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 4, UWG nicht gedeckt und ließe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle ableiten. (T1) Veröff: ÖBl 1980,47 TE OGH 1979-09-11 4 Ob 372/79 Beis wie T1 TE OGH 1980-04-29 4 Ob 325/80 Auch; Beisatz: Wenn das - im Vergleichsvorschlag nicht berücksichtigte - Veröffentlichungsbegehren nach Lage der Dinge von vornherein offenbar aussichtslos ist. (T2) TE OGH 1981-03-17 4 Ob 340/80 TE OGH 1981-07-07 4 Ob 375/81 nur: Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen. (T3)nur: Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen. (T3) TE OGH 1984-04-17 4 Ob 322/84 Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 = ÖBl 1984,135 TE OGH 1984-06-05 4 Ob 330/84 Auch; nur T3; Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 TE OGH 1985-05-14 4 Ob 346/85 Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164 TE OGH 1986-02-04 4 Ob 1301/86 nur T3; Beisatz: Nur ein ganz oder teilweise ungerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden (so ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164). (T4) TE OGH 1987-09-15 4 Ob 391/85 Auch; nur T3 TE OGH 1987-11-30 4 Ob 395/87 Auch; nur T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte; andernfalls müsste die Ernstlichkeit des erklärten Sinneswandels, künftighin von weiteren Störungen Abstand zu nehmen, bezweifelt werden. (T5) Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52 TE OGH 1988-04-26 4 Ob 360/86 Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87 TE OGH 1988-06-28 4 Ob 31/88 Auch; nur T3 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 59/88 nur T3; Veröff: WBl 1989,25 TE OGH 1989-01-10 4 Ob 103/88 nur T3; Beisatz: Ein solches Interesse an der Urteilsveröffentlichung wird regelmäßig durch die Umstände begründet, unter denen die Wettbewerbsverletzung geschehen ist. (T6) TE OGH 1989-06-27 4 Ob 82/89 Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) (T7) TE OGH 1990-04-03 4 Ob 44/90 Beis wie T4 TE OGH 1990-11-06 4 Ob 155/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur Kostenaufhebung angeboten. (T8) Veröff: MR 1991,70 (M. Walter) = ÖBl 1991,134 TE OGH 1994-03-08 4 Ob 13/94 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 2/96 Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte. (T9) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s nur T3; Beisatz: Webpelz II. (T10) nur T3; Beisatz: Webpelz römisch zwei. (T10) Veröff: SZ 69/116 TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2260/96y Auch; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T11)Auch; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T11) TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2077/96m Auch; nur T3 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y nur T3 TE OGH 1998-04-21 4 Ob 95/98v Auch TE OGH 1998-09-29 4 Ob 173/98i Auch; nur T3 TE OGH 1999-04-27 4 Ob 49/99f Ähnlich; nur T3 TE OGH 2003-03-25 4 Ob 268/02v Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Aber wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder(wie hier)ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T12) TE OGH 2003-10-21 4 Ob 173/03z Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/126 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Paragraphen 28, 30, KSchG. (T13) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Vgl TE OGH 2017-03-28 4 Ob 36/17y Auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann verneint werden, wenn der Beklagte die Urteilsveröffentlichung zwar nicht angeboten hat, jedoch andere Umstände vorliegen, die einen ernsthaften Sinneswandel indizieren. (T14) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 96/17z Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-10-24 4 Ob 175/17i Auch TE OGH 2018-07-17 4 Ob 102/18f Auch TE OGH 2019-03-26 4 Ob 5/19t Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T15) TE OGH 2021-02-23 4 Ob 10/21f Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 83/21s Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079180
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