RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079921 Entscheidungsdatum31.01.2023 Geschäftszahl4Ob348/79; 4Ob372/79; 4Ob309/80; 4Ob322/84; 4Ob330/84; 4Ob346/85; 4Ob331/86; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob103/88; 4Ob82/89; Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob128/90; 1Ob674/90; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob13/94; 4Ob1116/94; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 4Ob2260/96y; 4Ob2077/96m; 4Ob2345/96y; 4Ob96/97i; 4Ob35/00a; 4Ob38/02w; 4Ob268/02v; 4Ob106/03x; 4Ob159/03s; 4Ob34/04k; 4Ob47/07a; 4Ob191/07b; 4Ob171/08p; 4Ob78/09p; 17Ob3/10f; 3Ob109/13w; 4Ob203/13a; 1Ob146/15z; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 8Ob107/19x; 4Ob10/21f; 4Ob3/23d NormUWG §14 A2 RechtssatzIm Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-12 4 Ob 348/79 Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7 TE OGH 1979-09-11 4 Ob 372/79 Veröff: ÖBl 1980,47 TE OGH 1980-03-04 4 Ob 309/80 Beisatz: References to the Beatles (T1) Veröff: ÖBl 1981,48 TE OGH 1984-04-17 4 Ob 322/84 Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = ÖBl 1984,135 = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 TE OGH 1984-06-05 4 Ob 330/84 Auch; Veröff: JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 TE OGH 1985-05-14 4 Ob 346/85 Auch; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164 TE OGH 1986-05-13 4 Ob 331/86 Auch TE OGH 1987-11-30 4 Ob 395/87 Auch; Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52 TE OGH 1988-04-26 4 Ob 360/86 Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87 TE OGH 1989-01-10 4 Ob 103/88 Beisatz: Unerheblich ist, ob der Vergleichsvorschlag des Klägers in allen Punkten gerechtfertigt war. (T2) TE OGH 1989-06-27 4 Ob 82/89 Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). (T3) TE OGH 1990-05-22 Okt 2/90 Auch; Beisatz: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (Hier: § 7 Abs 10 NahversG). (T4) Auch; Beisatz: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (Hier: Paragraph 7, Absatz 10, NahversG). (T4) Veröff: ÖBl 1990,274 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 128/90 Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird nicht schon dadurch beseitigt, dass nach Ablehnung des eine Veröffentlichung nicht umfassenden Vergleichsangebotes im Prozess der Kläger später dieses Teilbegehren fallen lässt; der Beklagte hätte neuerlich einen entsprechenden Vergleich anbieten können. (T5) TE OGH 1990-10-24 1 Ob 674/90 Veröff: AnwBl 1991,118 TE OGH 1992-09-29 4 Ob 66/92 Vgl auch TE OGH 1994-03-08 4 Ob 13/94 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 1116/94 Vgl TE OGH 1996-01-16 4 Ob 2/96 TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2260/96y Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T6) TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2077/96m Vgl auch; Beis wie T4 nur: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (T7) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y Auch TE OGH 1997-04-22 4 Ob 96/97i Auch TE OGH 2000-03-21 4 Ob 35/00a Auch TE OGH 2002-03-13 4 Ob 38/02w Vgl auch TE OGH 2003-03-25 4 Ob 268/02v Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T8) TE OGH 2003-05-20 4 Ob 106/03x Auch; Beisatz: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9)Auch; Beisatz: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T9) TE OGH 2003-10-07 4 Ob 159/03s Auch; Beisatz: Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen. (T10) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 34/04k Auch; Beis wie T9 nur: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T11)Auch; Beis wie T9 nur: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T11) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 47/07a Beisatz: Angebot der Veröffentlichung im Internet statt in einer Tageszeitung nicht ausreichend. (T12) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 191/07b Beis wie T9 TE OGH 2008-11-18 4 Ob 171/08p Vgl TE OGH 2009-05-12 4 Ob 78/09p Auch TE OGH 2010-06-21 17 Ob 3/10f Auch; Veröff: SZ 2010/71 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Paragraphen 28, 30, KSchG. (T13) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 203/13a Auch; Veröff: SZ 2014/10 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z TE OGH 2018-07-17 4 Ob 102/18f Auch TE OGH 2019-03-26 4 Ob 5/19t Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T14) TE OGH 2020-02-27 8 Ob 107/19x Vgl TE OGH 2021-02-23 4 Ob 10/21f TE OGH 2023-01-31 4 Ob 3/23d Beisatz: Hier: Das Vergleichsanbot über eine Ankündigung des Unterlassungsvergleichs auf der Titelseite und eine Veröffentlichung im Blattinneren trägt dem Veröffentlichungsbegehren des Urteilsspruchs auf der Titelseite selbst nicht ausreichend Rechnung. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079921
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.