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{'item': ['5Ob9/79', '5Ob78/99b', '5Ob195/02s', '5Ob163/06s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1979 Geschäftszahl5Ob9/79; 5Ob78/99b; 5Ob195/02s; 5Ob163/06s NormABGB §485; ABGB §844; GBG §94 Z3 D; GBG §94 Z4 E; Krnt Wald-, Weide- und Forstdienstbar

§37

;

§38

;

§70Rechtssatz

Das

1969 - dies gilt auch für das

1978 LGBl 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. Die Genehmigung - gem. §§ 37, 38

1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde I. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem § 94 Z 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf.Das

1969 - dies gilt auch für das

1978 Landesgesetzblatt 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. Die Genehmigung - gem. Paragraphen 37, 38,

1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde römisch eins. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem Paragraph 94, Ziffer 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1979/06/12 5 Ob 9/79 TE OGH 1999/04/13 5 Ob 78/99b Auch; nur: Die Genehmigung - gem. §§ 37, 38

1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde I. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem § 94 Z 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf. (T1) Beisatz: Hier: TFLG 1996. (T2) Beisatz: An der Rechtslage hat sich durch die Wiederverlautbarung des TFLG 1996 keine wesentliche Veränderung ergeben. (T3) Beisatz: Hier wurde Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung angestrebt. (T4) Auch; nur: Die Genehmigung - gem. Paragraphen 37, 38,

1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde römisch eins. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem Paragraph 94, Ziffer 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf. (T1) Beisatz: Hier: TFLG 1996. (T2) Beisatz: An der Rechtslage hat sich durch die Wiederverlautbarung des TFLG 1996 keine wesentliche Veränderung ergeben. (T3) Beisatz: Hier wurde Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung angestrebt. (T4) TE OGH 2002/12/03 5 Ob 195/02s Vgl auch; Beisatz: Hingegen derogiert § 31 Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG (LGBl Nr 41/1920) § 485 ABGB nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind einzuhalten. Das umfasst auch die Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung. (T5) Vgl auch; Beisatz: Hingegen derogiert Paragraph 31, Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1920,) Paragraph 485, ABGB nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind einzuhalten. Das umfasst auch die Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung. (T5) TE OGH 2006/10/03 5 Ob 163/06s nur: Das

1969 - dies gilt auch für das

1978 LGBl 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. (T6); Veröff: SZ 2006/145 RechtssatznummerRS0011727

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.