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Das
1969 - dies gilt auch für das
1978 LGBl 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. Die Genehmigung - gem. §§ 37, 38
1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde I. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem § 94 Z 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf.Das
1969 - dies gilt auch für das
1978 Landesgesetzblatt 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. Die Genehmigung - gem. Paragraphen 37, 38,
1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde römisch eins. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem Paragraph 94, Ziffer 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1979/06/12 5 Ob 9/79 TE OGH 1999/04/13 5 Ob 78/99b Auch; nur: Die Genehmigung - gem. §§ 37, 38
1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde I. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem § 94 Z 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf. (T1) Beisatz: Hier: TFLG 1996. (T2) Beisatz: An der Rechtslage hat sich durch die Wiederverlautbarung des TFLG 1996 keine wesentliche Veränderung ergeben. (T3) Beisatz: Hier wurde Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung angestrebt. (T4) Auch; nur: Die Genehmigung - gem. Paragraphen 37, 38,
1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde römisch eins. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem Paragraph 94, Ziffer 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf. (T1) Beisatz: Hier: TFLG 1996. (T2) Beisatz: An der Rechtslage hat sich durch die Wiederverlautbarung des TFLG 1996 keine wesentliche Veränderung ergeben. (T3) Beisatz: Hier wurde Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung angestrebt. (T4) TE OGH 2002/12/03 5 Ob 195/02s Vgl auch; Beisatz: Hingegen derogiert § 31 Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG (LGBl Nr 41/1920) § 485 ABGB nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind einzuhalten. Das umfasst auch die Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung. (T5) Vgl auch; Beisatz: Hingegen derogiert Paragraph 31, Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1920,) Paragraph 485, ABGB nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind einzuhalten. Das umfasst auch die Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung. (T5) TE OGH 2006/10/03 5 Ob 163/06s nur: Das
1969 - dies gilt auch für das
1978 LGBl 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. (T6); Veröff: SZ 2006/145 RechtssatznummerRS0011727
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.