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{'item': ['5Ob528/79', '1Ob526/81', '8Ob593/86', '8Ob10/93', '9Ob2071/96s', '8Ob7/06x', '6Ob235/08i', '3Ob84/09p', '3Ob120/12m', '5Ob84/12g', '8Ob12/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101137 Entscheidungsdatum12.06.1979 Geschäftszahl5Ob528/79; 1Ob526/81; 8Ob593/86; 8Ob10/93; 9Ob2071/96s; 8Ob7/06x; 6Ob235/08i; 3Ob84/09p; 3Ob120/12m; 5Ob84/12g; 8Ob12/19a NormKO §1 RechtssatzDie Konkursmasse ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-12 5 Ob 528/79 TE OGH 1981-04-08 1 Ob 526/81 Auch; Beisatz: Auseinandersetzung mit der deutsch-österreichischen Lehre zu § 1 Abs 1 KO. (T1) Veröff: SZ 54/50Auch; Beisatz: Auseinandersetzung mit der deutsch-österreichischen Lehre zu Paragraph eins, Absatz eins, KO. (T1) Veröff: SZ 54/50 TE OGH 1986-12-18 8 Ob 593/86 Veröff: SZ 59/228 TE OGH 1995-10-11 8 Ob 10/93 Beisatz: Unter "Vermögen" sind die Sachen des Schuldners und alle ihm zustehenden privatrechtlichen (dinglichen und persönlichen) und öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüche, soweit sie verwertbar sind, zu verstehen. In die Konkursmasse fallen daher insbesondere auch die Geschäftsforderungen des Gemeinschuldners. (T2) TE OGH 1996-07-10 9 Ob 2071/96s TE OGH 2006-02-23 8 Ob 7/06x Beisatz: Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners bildet keinen Massebestandteil. In die Konkursmasse fällt nur der Erwerb, der dem Gemeinschuldner während des Konkurses zufließt. Daher können nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben Masseforderungen sein, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit in Verbindung mit der Gesellschafterstellung anknüpfende Beitragspflicht verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können. (T3) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 235/08i Vgl; Beisatz: Das Antragsrecht nach § 35 Abs 3 PSG ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. (T4); Beisatz: Einen Antrag nach § 35 Abs 4 PSG (Aufhebung des Auflösungsbeschlusses durch das Gericht) kann der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters nicht stellen (mit ausführlicher Begründung). (T5)Vgl; Beisatz: Das Antragsrecht nach Paragraph 35, Absatz 3, PSG ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist. (T4); Beisatz: Einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz 4, PSG (Aufhebung des Auflösungsbeschlusses durch das Gericht) kann der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters nicht stellen (mit ausführlicher Begründung). (T5) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 84/09p Beisatz: Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners. (T6) TE OGH 2012-08-08 3 Ob 120/12m Vgl; Beisatz: Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse. (T7) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 84/12g Auch; Beisatz: Hier: Nachlegat. (T8) TE OGH 2019-02-26 8 Ob 12/19a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101137

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.