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{'item': '5Ob574/79; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 7Ob644/84; 5Ob34/92; 1Ob533/95; 8Ob55/97i; 1Ob357/98a; 4Ob186/00g; 1Ob134/01i; 2Ob301/02g; 4Ob137/04g; 4Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011821 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl5Ob574/79; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 7Ob644/84; 5Ob34/92; 1Ob533/95; 8Ob55/97i; 1Ob357/98a; 4Ob186/00g; 1Ob134/01i; 2Ob301/02g; 4Ob137/04g; 4Ob248/06h; 3Ob18/07d; 5Ob157/08m; 8Ob10/10v; 5Ob113/13y; 5Ob195/13g; 1Ob133/17s; 8Ob42/22t; 1Ob108/24z; 2Ob28/25v NormABGB §521 A ABGB §521 C RechtssatzDas Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-12 5 Ob 574/79 TE OGH 1979-11-28 3 Ob 601/79 TE OGH 1981-04-22 3 Ob 672/80 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79 TE OGH 1984-10-11 7 Ob 644/84 Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35 TE OGH 1992-03-24 5 Ob 34/92 Veröff: EvBl 1993,79 (Call) = NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 533/95 Auch TE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i Beisatz: Dagegen darf der Wohnungsfruchtnießer alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne alle Einschränkung genießen und sein Recht auch anderen überlassen. (T1) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 357/98a Vgl auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. (T2) TE OGH 2000-08-17 4 Ob 186/00g Vgl auch; Beis wie T2 Veröff: SZ 73/125 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 134/01i Vgl auch; Beisatz: Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 521, ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T3) TE OGH 2002-12-19 2 Ob 301/02g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-07-06 4 Ob 137/04g Beis wie T2 TE OGH 2007-02-13 4 Ob 248/06h Auch; Beis ähnlich wie T2 Veröff: SZ 2007/22 TE OGH 2007-03-29 3 Ob 18/07d Auch; Beisatz: Bei länger dauernden Hindernissen für eine Nutzung durch den Berechtigten (zum Beispiel Auslandsaufenthalt oder Heimunterbringung) steht dem Eigentümer eine - auch fruchtbringende - Nutzung frei. (T4) Beisatz: Verminderung der Bedürfnisse hat demnach auch beim (Wohnungs-)Gebrauchsrecht stets eine (umkehrbare) verhältnismäßige Einschränkung der Servitut zur Folge. (T5) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 157/08m Veröff: SZ 2008/174 TE OGH 2010-11-23 8 Ob 10/10v TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T6) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 195/13g Auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. (T7) TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren (keine effektive Verwertungs­möglichkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts - keine Vermietung, Verpachtung od (exekutive) Übertragung od Pfändung – nur Gebrauchsnutzen). (T8); Veröff: SZ 2017/129 TE OGH 2022-05-25 8 Ob 42/22t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z TE OGH 2025-07-29 2 Ob 28/25v Beisatz: Hier zur Frage, ob ein Wohnungsgebrauchsrecht eine pflichtteilsrelevante Schenkung darstellt. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011821

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.