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{'item': '9Os74/78; 11Os114/79; 12Os166/79; 12Os150/80; 9Os172/80; 10Os156/79; 12Os130/80; 10Os98/81; 10Os102/81; 12Os108/81; 9Os106/81; 10Os141/81; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088096 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl9Os74/78; 11Os114/79; 12Os166/79; 12Os150/80; 9Os172/80; 10Os156/79; 12Os130/80; 10Os98/81; 10Os102/81; 12Os108/81; 9Os106/81; 10Os141/81; 13Os176/80; 11Os39/82; 10Os94/81; 11Os97/82; 9Os183/82 (9Os184/82); 10Os48/83; 9Os126/82; 13Os202/83; 10Os82/84; 12Os54/84; 12Os71/84; 11Os150/84; 12Os151/84; 9Os170/84; 11Os18/85; 13Os137/85; 12Os5/86; 11Os61/86; 12Os174/86; 11Os60/87; 15Os88/87; 13Os114/89; 12Os32/90 (12Os33/90); 11Os101/91; 12Os4/92; 15Os124/93 (15Os125/93); 15Os107/93 (15Os108/93); 12Os173/94; 12Os14/95; 13Os79/95 (13Os80/95); 14Os54/96; 13Os203/96; 14Os174/99; 11Os91/00; 11Os44/00 (11Os45/00); 13Os107/00; 15Os139/00 (15Os140/00); 13Os156/00; 13Os180/01; 13Os74/02; 13Os131/02; 11Os124/02; 13Os10/03; 13Os156/02; 11Os104/03; 12Os48/03; 15Os154/03; 13Os60/04; 13Os110/04; 13Os19/05a; 13Os65/05s; 12Os52/05x; 14Os135/07w (14Os140/07f); 12Os118/07f; 15Os164/10x; 12Os70/11b; 11Os137/11y; 13Os50/13x; 15Os111/13g; 14Os94/16d; 11Os93/21t; 14Os14/22y; 11Ns65/22f; 12Os68/24b; 12Os134/24h; 14Os94/25t; 11Os103/25v NormSGG aF §12 A SGG aF §12 B SMG §28 A StGB §28 D RechtssatzDie Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen sind zu addieren und an der Gesamtmenge die Eignung nach § 6 SGG zu prüfen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst.Die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen sind zu addieren und an der Gesamtmenge die Eignung nach Paragraph 6, SGG zu prüfen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-12 9 Os 74/78 Veröff: EvBl 1980/20 S 52 = RZ 1979/73 S 235 = JBl 1980,164 = SSt 50/38 TE OGH 1979-10-09 11 Os 114/79 TE OGH 1980-01-31 12 Os 166/79 TE OGH 1980-10-09 12 Os 150/80 TE OGH 1980-12-16 9 Os 172/80 TE OGH 1980-09-02 10 Os 156/79 TE OGH 1981-05-21 12 Os 130/80 Vgl auch; Beisatz: Kontinuität verneint

  1. a)bei einem zeitlich vorangegangenen Inverkehrsetzen geringer Quantitäten eines anderen Suchtgifts sowie
  2. b)angesichts einer zwischen zwei Tatkomplexen liegenden Zeitspanne im Ausmaß von fast einem Jahr. (T1) Veröff: SSt 52/29 TE OGH 1981-06-30 10 Os 98/81 Beisatz: Rechtliche Handlungseinheit, kein fortgesetztes Delikt. (T2) TE OGH 1981-08-04 10 Os 102/81 Veröff: JBl 1982,160 TE OGH 1981-08-20 12 Os 108/81 TE OGH 1981-11-03 9 Os 106/81 Vgl auch TE OGH 1981-09-29 10 Os 141/81 TE OGH 1981-12-03 13 Os 176/80 TE OGH 1982-03-31 11 Os 39/82 Vgl auch TE OGH 1982-03-23 10 Os 94/81 TE OGH 1982-08-04 11 Os 97/82 Vgl auch TE OGH 1983-03-01 9 Os 183/82 Vgl auch; Beisatz: Den Einzelakten kommt diesfalls keine selbständige Bedeutung zu, weshalb es einer Aufschlüsselung der Gesamtmenge nicht bedarf. (T3) TE OGH 1983-04-29 10 Os 48/83 TE OGH 1983-09-28 9 Os 126/82 Vgl auch TE OGH 1984-01-12 13 Os 202/83 Vgl auch; Beisatz: Bei Gesamtvorsatz (T4) TE OGH 1984-06-19 10 Os 82/84 TE OGH 1984-05-09 12 Os 54/84 TE OGH 1984-06-14 12 Os 71/84 Vgl auch TE OGH 1984-11-07 11 Os 150/84 Vgl auch; Beisatz: Sukzessives Inverkehrsetzen (T5) TE OGH 1984-11-08 12 Os 151/84 Vgl; Beisatz: Inverkehrsetzen von Suchtgift setzt nicht einen gewissermaßen einzigen und einheitlichen Verteilungsakt voraus. (T6) TE OGH 1985-02-13 9 Os 170/84 Vgl auch TE OGH 1985-04-16 11 Os 18/85 Vgl auch TE OGH 1985-10-24 13 Os 137/85 Vgl auch TE OGH 1986-03-06 12 Os 5/86 Vgl auch TE OGH 1986-04-29 11 Os 61/86 Veröff: SSt 57/29 TE OGH 1987-03-05 12 Os 174/86 TE OGH 1987-07-21 11 Os 60/87 Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodass es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§ 12 Abs 1 SGG) sowie auch der übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist. (T7) Veröff: SSt 58/54Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodass es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) sowie auch der übergroßen Menge (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist. (T7) Veröff: SSt 58/54 TE OGH 1987-09-22 15 Os 88/87 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Prüfung, ob alle Voraussetzungen eines "fortgesetzten Deliktes" vorliegen, bedarf es nicht. (T8) TE OGH 1989-10-12 13 Os 114/89 TE OGH 1990-04-26 12 Os 32/90 TE OGH 1991-10-29 11 Os 101/91 TE OGH 1992-05-14 12 Os 4/92 TE OGH 1993-08-26 15 Os 124/93 TE OGH 1994-10-14 15 Os 107/93 Vgl auch TE OGH 1994-12-01 12 Os 173/94 Vgl auch; Beisatz: Eine solche Mengensummierung hat sich lediglich auf ein und dasselbe Urteil zu beschränken. (T9) TE OGH 1995-03-09 12 Os 14/95 Vgl auch; nur: Auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. (T10) TE OGH 1995-08-16 13 Os 79/95 Vgl auch TE OGH 1996-08-06 14 Os 54/96 Vgl auch; nur T10 TE OGH 1997-03-05 13 Os 203/96 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2000-02-01 14 Os 174/99 Auch; Beisatz: Für die tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein das Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, das heißt einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit) als naheliegend angesehen, genügt der Hinweis auf eine Anzahl von "etwa 25 bis 50" Einzelakten ohne Beziehung zum Deliktszeitraum von (hier:) nahezu viereinhalb Jahren nicht. (T11)Auch; Beisatz: Für die tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein das Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Suchtgiftmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, das heißt einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit) als naheliegend angesehen, genügt der Hinweis auf eine Anzahl von "etwa 25 bis 50" Einzelakten ohne Beziehung zum Deliktszeitraum von (hier:) nahezu viereinhalb Jahren nicht. (T11) TE OGH 2000-09-12 11 Os 91/00 TE OGH 2000-10-24 11 Os 44/00 Auch; Beisatz: Die Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen sind zusammenzurechnen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt wurden und auf der subjektiven Tatseite der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T12) TE OGH 2000-10-11 13 Os 107/00 TE OGH 2001-03-21 15 Os 139/00 Vgl auch; Beisatz: Der Täter muss zur Erfüllung des Grundtatbestandes des § 28 Abs 2 SMG die große Menge Suchtgift nicht auf einmal in Verkehr setzen. (T13)Vgl auch; Beisatz: Der Täter muss zur Erfüllung des Grundtatbestandes des Paragraph 28, Absatz 2, SMG die große Menge Suchtgift nicht auf einmal in Verkehr setzen. (T13) TE OGH 2001-01-25 13 Os 156/00 Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nur unter Annahme eines Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig. (T14) TE OGH 2002-01-30 13 Os 180/01 Auch TE OGH 2002-07-17 13 Os 74/02 Auch; Beisatz: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. Weil nach Erreichen der Grenzmenge gedanklich "abgetrennt" werden kann, ist solcherart die Bildung mehrerer gleichartig real konkurrierender Handlungseinheiten und die wiederkehrende Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG möglich. (T15)Auch; Beisatz: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. Weil nach Erreichen der Grenzmenge gedanklich "abgetrennt" werden kann, ist solcherart die Bildung mehrerer gleichartig real konkurrierender Handlungseinheiten und die wiederkehrende Begehung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG möglich. (T15) TE OGH 2002-11-13 13 Os 131/02 Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. (T16); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T17)Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. (T16); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T17) TE OGH 2003-02-11 11 Os 124/02 Vgl auch; nur T10 TE OGH 2003-03-12 13 Os 10/03 Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2003-03-12 13 Os 156/02 Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2003-09-09 11 Os 104/03 Vgl auch; Beis ähnlich T14 TE OGH 2003-10-23 12 Os 48/03 Auch TE OGH 2003-12-04 15 Os 154/03 Auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2004-06-16 13 Os 60/04 Auch; nur T10 TE OGH 2004-12-01 13 Os 110/04 Auch; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T18)Auch; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T18) TE OGH 2005-03-02 13 Os 19/05a Auch; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2005-08-31 13 Os 65/05s Auch; Beisatz: Gleichartige Tathandlungen nach § 28 Abs 2 SMG (zum Beispiel Einfuhr oder Ausfuhr und Inverkehrsetzen) betreffend eine mehrfache große Menge gehen auch mit einer mehrfachen Verwirklichung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG einher. Aber auch ohne einen solchen Additionsvorsatz begangene, aber mehrfach jeweils eine große Menge umfassende gleichartige Tathandlungen nach §28 Abs 2 SMG begründen eine real konkurrierende Verbrechensmehrheit. (T19)Auch; Beisatz: Gleichartige Tathandlungen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (zum Beispiel Einfuhr oder Ausfuhr und Inverkehrsetzen) betreffend eine mehrfache große Menge gehen auch mit einer mehrfachen Verwirklichung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG einher. Aber auch ohne einen solchen Additionsvorsatz begangene, aber mehrfach jeweils eine große Menge umfassende gleichartige Tathandlungen nach §28 Absatz 2, SMG begründen eine real konkurrierende Verbrechensmehrheit. (T19) TE OGH 2005-09-15 12 Os 52/05x Vgl auch TE OGH 2007-10-30 14 Os 135/07w Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellungen zum dringenden Tatverdacht, die die Annahme zulassen, dass der Vorsatz des Angeklagten den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste, weil nur in einem solchen Fall einzelne die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein erreichende Suchtgiftquanten zu einer großen Menge zusammenzufassen sind, wohingegen derartige Einzelakte bei Nichtannahme eines solchen Täterwillens jeweils nur das - bei alleiniger Annahme von Tatbegehungsgefahr nicht hafttragende (§ 452 Z 3 StPO) - Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG begründen können. (T20)Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellungen zum dringenden Tatverdacht, die die Annahme zulassen, dass der Vorsatz des Angeklagten den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste, weil nur in einem solchen Fall einzelne die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) für sich allein erreichende Suchtgiftquanten zu einer großen Menge zusammenzufassen sind, wohingegen derartige Einzelakte bei Nichtannahme eines solchen Täterwillens jeweils nur das - bei alleiniger Annahme von Tatbegehungsgefahr nicht hafttragende (Paragraph 452, Ziffer 3, StPO) - Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG begründen können. (T20) Beisatz: Hier im Zusammenhang mit GRB. (T21) TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f Auch TE OGH 2011-05-04 15 Os 164/10x Vgl; Beisatz: Hier: Eine Verurteilung wegen eines „Beitrags zur Verfügungstellung an sich selbst“ ist nicht gesetzmäßig. (T22) TE OGH 2011-07-05 12 Os 70/11b Vgl auch TE OGH 2011-11-17 11 Os 137/11y Auch TE OGH 2013-07-02 13 Os 50/13x Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2013-08-21 15 Os 111/13g TE OGH 2016-11-29 14 Os 94/16d Auch TE OGH 2021-11-02 11 Os 93/21t Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2022-03-29 14 Os 14/22y Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2022-08-17 11 Ns 65/22f Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2024-09-05 12 Os 68/24b vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-03-04 12 Os 134/24h vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-10-07 14 Os 94/25t vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-12-16 11 Os 103/25v vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088096

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