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{'item': ['3Ob505/79', '6Ob516/80', '1Ob597/80', '4Ob547/80', '6Ob706/80', '7Ob690/81', '1Ob537/82', '1Ob790/83', '8Ob655/84', '3Ob553/85', '8Ob660/85

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047916 Entscheidungsdatum13.06.1979 Geschäftszahl3Ob505/79; 6Ob516/80; 1Ob597/80; 4Ob547/80; 6Ob706/80; 7Ob690/81; 1Ob537/82; 1Ob790/83; 8Ob655/84; 3Ob553/85

§142

Abs2 F;

§176

B;

§177B Rechtssatz

Das

enthält in seiner neuen Fassung (idF KindG BGBl 1977/403) keine § 142 Abs 2

entsprechende Bestimmung. Durch die Nichtübernahme einer § 142 Abs 2

aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144

) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügiger Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. Hier ist ein noch strengerer Maßstab anzulegen als nach der alten Rechtslage.Das

enthält in seiner neuen Fassung in der Fassung KindG BGBl 1977/403) keine Paragraph 142, Absatz 2,

entsprechende Bestimmung. Durch die Nichtübernahme einer Paragraph 142, Absatz 2,

aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144,

) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügiger Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. Hier ist ein noch strengerer Maßstab anzulegen als nach der alten Rechtslage. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-13 3 Ob 505/79 Veröff: EvBl 1979/185 S 490 TE OGH 1980-02-13 6 Ob 516/80 Beisatz: Immer wird es dabei entscheidend auf die gesamten Umstände des jeweiligen Falles ankommen. (T1) TE OGH 1980-07-09 1 Ob 597/80 Auch TE OGH 1980-11-04 4 Ob 547/80 Veröff: ÖA 1982,36 TE OGH 1980-11-26 6 Ob 706/80 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es muss vor allem die in der seinerzeitigen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte Gesamtbeurteilung des Vaters von Gewicht sein, ungeachtet der ihm bekannten Eigenheiten der Persönlichkeit seiner Ehefrau derem alleinigen Sorgerecht für das Kind zuzustimmen. Diese subjektive Wertung durch den damals unmittelbar für das Kind mitverantwortlichen Vater als solche kann bei der nun vorzunehmenden objektiven Beurteilung durch das Gericht nicht berücksichtigt bleiben. (T2) TE OGH 1981-08-12 7 Ob 690/81 nur: Durch die Nichtübernahme einer § 142 Abs 2

aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144

) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügiger Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. Hier ist ein noch strengerer Maßstab anzulegen als nach der alten Rechtslage. (T3)nur: Durch die Nichtübernahme einer Paragraph 142, Absatz 2,

aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144,

) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügiger Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. Hier ist ein noch strengerer Maßstab anzulegen als nach der alten Rechtslage. (T3) TE OGH 1982-03-03 1 Ob 537/82 nur: Eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144

) allein zustehen sollen, soll nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. (T4)nur: Eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144,

) allein zustehen sollen, soll nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. (T4) TE OGH 1984-01-11 1 Ob 790/83 nur T4 TE OGH 1985-01-17 8 Ob 655/84 nur T4 TE OGH 1985-07-03 3 Ob 553/85 Auch; nur T4 TE OGH 1986-01-23 8 Ob 660/85 TE OGH 1986-04-24 7 Ob 553/86 nur T4 TE OGH 1986-08-28 8 Ob 601/86 nur T3 TE OGH 1987-03-26 7 Ob 542/87 TE OGH 1987-05-21 8 Ob 572/87 Auch; nur T4 TE OGH 1987-12-18 6 Ob 730/87 nur T4; Beisatz: Kein Grund für eine Änderung, wenn laut Sachverständigengutachten eine Erziehung des Kindes beim Vater wahrscheinlich günstiger wäre als bei der Mutter. (T5) TE OGH 1988-07-14 7 Ob 616/88 nur T4; Beisatz: Aber auch hier steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, sodaß der Grundsatz der Kontinuität allenfalls zurückzutreten hat. (T6) TE OGH 1988-10-11 2 Ob 596/88 nur T4; Beis wie T6 TE OGH 1989-05-18 7 Ob 584/89 Auch; nur T4; nur: Das

enthält in seiner neuen Fassung (idF KindG BGBl 1977/403) keine § 142 Abs 2

entsprechende Bestimmung. (T7)Auch; nur T4; nur: Das

enthält in seiner neuen Fassung in der Fassung KindG BGBl 1977/403) keine Paragraph 142, Absatz 2,

entsprechende Bestimmung. (T7) TE OGH 1989-10-11 1 Ob 647/89 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1990-01-25 8 Ob 511/90 Vgl aber; Beisatz: Hier: Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden. (T8) TE OGH 1991-04-25 6 Ob 544/91 nur T3 TE OGH 1996-05-08 6 Ob 2074/96k nur T4 TE OGH 2000-05-23 10 Ob 92/00b Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-09-27 7 Ob 174/00i Vgl auch TE OGH 2001-08-13 10 Nd 511/01 Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Übertragung der Obsorge ist insbesondere zu prüfen, inwieweit durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung das Kindeswohl konkret gefährdet ist. (T9) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 47/06x Auch; nur T4 TE OGH 2006-08-10 2 Ob 129/06v Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Kindeswohl (§ 178a

) stellt als Grundprinzip des Kindschaftsrechtes ein vorrangiges Entscheidungskriterium dar. (T10); Beisatz: Hier: Inkognitoadoption. (T11); Veröff: SZ 2006/117Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Kindeswohl (Paragraph 178 a,

) stellt als Grundprinzip des Kindschaftsrechtes ein vorrangiges Entscheidungskriterium dar. (T10); Beisatz: Hier: Inkognitoadoption. (T11); Veröff: SZ 2006/117 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 182/10f Auch TE OGH 2010-12-22 9 Ob 54/10x Auch; nur T4; Beisatz: Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 68/11i Auch TE OGH 2011-11-09 5 Ob 188/11z nur auch wie T4; Auch wie T1; Auch wie T12; Beisatz: Bei der Beurteilung dieser Frage muss ein strenger Maßstab angelegt werden. (T13)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.