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{'item': '12Os64/79; 12Os187/93 (12Os188/93; 12Os189/93); 14Os44/95; 12Os79/06v; 14Os91/21w; 14Os102/24t; 12Os142/25m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093043 Entscheidungsdatum18.02.2026 Geschäftszahl12Os64/79; 12Os187/93 (12Os188/93; 12Os189/93); 14Os44/95; 12Os79/06v; 14Os91/21w; 14Os102/24t; 12Os142/25m NormStGB §106 Abs1 Z3 RechtssatzDie durch § 106 StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des § 105 Abs 1 StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.Die durch Paragraph 106, StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des Paragraph 105, Absatz eins, StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind. EntscheidungstexteTE OGH 1979-06-21 12 Os 64/79 Veröff: SSt 50/40 = EvBl 1980/18 S 50 TE OGH 1994-04-07 12 Os 187/93 Beisatz: Als derart qualifizierendes Nötigungsziel kommt etwa die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht; bei einer Nötigung zur unrichtigen Krankmeldung zwecks Vortäuschung eines harmlosen Grundes für eine erzwungene Abwesenheit vom Arbeitsplatz kann aber ein solcher gleichartiger schwerer Nachteil keinesfalls ohne weiteres angenommen werden; die nicht näher determinierte abstrakte Möglichkeit ungenannter beruflicher Konsequenzen entspricht nicht dem Begriff einer besonders wichtigen Interessenverletzung. (T1) TE OGH 1995-05-16 14 Os 44/95 Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist, daß in den betreffenden Interessensbereich des Genötigten durch die Forderung nach besonders schwerwiegenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen eingegriffen wird, die den qualifikationsbegründenden schweren Nachteilen nach § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zumindest annähernd gleichwertig sind. (T2)Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist, daß in den betreffenden Interessensbereich des Genötigten durch die Forderung nach besonders schwerwiegenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen eingegriffen wird, die den qualifikationsbegründenden schweren Nachteilen nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zumindest annähernd gleichwertig sind. (T2) TE OGH 2006-09-21 12 Os 79/06v Vgl auch; Beisatz: Die Nötigung zur Aufrechterhaltung bzw Wiederaufnahme einer Liebesbeziehung erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs 1 Z 3 StGB. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Nötigung zur Aufrechterhaltung bzw Wiederaufnahme einer Liebesbeziehung erfüllt den Tatbestand des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. (T3) TE OGH 2021-09-14 14 Os 91/21w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-12-16 14 Os 102/24t vgl; Beisatz: hier: Vom Täter intendierte Beeinträchtigung der Testierfreiheit des Opfers. (T4) TE OGH 2026-02-18 12 Os 142/25m vgl; Beisatz: Hier. gewaltsames Entkleiden des Opfers und Übergießen dessen Penis mit einer Alkohol und Menthol enthaltenden Flüssigkeit (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093043

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.